(BGH, Urt. v. 24.5.2022 – X ZR 12/21) • Ein Reiseveranstalter kann sich seiner Obliegenheit, die Umstände darzulegen, die für die Angemessenheit einer im Reisevertrag vorgesehenen pauschalen Entschädigung wegen Kündigung vor Reiseantritt maßgeblich sind, nicht dadurch entziehen, dass er mit einem verbundenen Unternehmen, das die Verträge mit den Leistungserbringern schließt und von dem er auf Grundlage eines Kooperationsvertrags die Reiseleistungen bezieht, entsprechende Pauschalsätze vereinbart und an dieses entrichtet.

ZAP EN-Nr. 510/2022

ZAP F. 1, S. 822–822

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