Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat darauf hingewiesen, dass Anwältinnen und Anwälte, die als sog. prüfende Dritte für Mandanten Corona-Überbrückungshilfen beantragt haben, die erforderlichen Schlussrechnungen bis zum 31. August einreichen müssen.
Bei Einführung der Corona-Überbrückungshilfen und weiterer Hilfen für Unternehmen, die von den Beschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie betroffen waren, war seinerzeit festgelegt worden, dass die Antragstellung durch prüfende Dritte zu erfolgen hat. Die Anwaltschaft war dabei zunächst außen vor geblieben; nach einer Intervention der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) durften sich dann aber auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zu den prüfenden Dritten zählen. Sie konnten sich am Portal des Bundes zur Antragstellung mithilfe der beA-Karte anmelden. Mittels der Karte war eine sichere Anmeldung am Portal und eine eindeutige Authentifizierung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte möglich.
Die Überbrückungs- bzw. November- und Dezemberhilfen wurden i.d.R. auf Basis von Umsatzprognosen und prognostizierten Kosten bewilligt. Das Bundeswirtschaftsministerium hat kürzlich darauf hingewiesen, dass prüfende Dritte nur noch bis zum 31.8.2023 ihre Schlussabrechnungen auf Grundlage der tatsächlichen Umsatzzahlen und Fixkosten einreichen können. Nach Prüfung der Schlussabrechnung wird die endgültige Höhe der Förderung festgestellt; in der Folge können Rückforderungen oder Nachzahlungen anfallen.
Wer bislang für Mandanten noch keine Schlussrechnung eingereicht hat, für den wird es jetzt allerdings etwas umständlicher: Wie die BRAK mitteilte, ist die Unterstützung der Anmeldung am Portal mithilfe der beA-Karte Mitte bereits seit Juli abgeschaltet; seitdem ist die Anmeldung über die beA-Karte nicht mehr möglich. Um jetzt noch Schlussabrechnungen einreichen zu können, müssen Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen sich nun konventionell – mittels Benutzername und Passwort – in dem Antragsportal anmelden und zwingend für die betreffenden Mandate ein sog. Organisationsprofil anlegen.
Die Frist für die Schlussabrechnung kann im Einzelfall bis zum 31.12.2023 verlängert werden. Zwingende Voraussetzung dafür ist nach Auskunft des Ministeriums aber, dass vor dem 31. August bereits ein Organisationsprofil für das betreffende Mandat angelegt wurde.
[Quellen: BMWK/BRAK]