Die Bedingungen wurden gemeinsam ausgehandelt von Vertretern der Auftraggeber- und Auftragnehmerseite. Sie wurden schließlich zur Anwendung empfohlen durch den Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI), Bundesverband des Deutschen Groß- und Außenhandels (BGA), Bundesverband Spedition und Logistik (BSL), Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK), Hauptverband des Deutschen Einzelhandels (HDE).
Die ADSp 2003 stehen u.a. auf der Homepage des DSLV Bundesverband Spedition und Logistik ( www.dslv.org) auf Deutsch und Englisch zur Verfügung. Sie gelten für die Bereiche Spedition, Transport, Lager und speditionsübliche logistische Leistungen. Dies umfasst den Frachtvertrag (§ 407 Abs. 1 HGB), Speditionsvertrag (§ 453 Abs. 1 HGB), Lagervertrag (§ 467 Abs. 1 HGB), Stückgutfrachtvertrag (§ 481 Abs. 1 HGB) und den Reisefrachtvertrag (§ 527 Abs. 1 HGB).
Die Haftung des Auftragnehmers für Schäden im speditionellen Gewahrsam wird hiernach begrenzt auf 5 EUR je kg, max. 1 Mio. EUR oder 2 SZR (Sonderziehungsrecht) für jedes kg je Schadenfall und 2 Mio. EUR je Schadenereignis oder 2 SZR für jedes kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist. (Das Sonderziehungsrecht ist eine Rechnungseinheit des Internationalen Währungsfonds und wird täglich neu berechnet, s. https://www.imf.org/external/np/fin/data/param_rms_mth.aspx .) Die Haftung des Auftragnehmers im Bereich Lager wird begrenzt auf 5 EUR je kg, max. 5.000 EUR je Schadenfall, 25.000 EUR je Inventurdifferenz und 2 Mio. EUR je Schadenereignis. Es gibt keine Haftungsbegrenzung für den Auftraggeber.
Für den Einbezug wird folgender Text empfohlen:
Formulierungsbeispiel:
„Wir arbeiten ausschließlich auf Grundlage der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2003. Diese beschränken in Ziff. 23 ADSp 2003 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB für Schäden im speditionellen Gewahrsam auf 5 EUR/kg, bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung auf 2 SZR/kg sowie ferner je Schadenfall bzw. -ereignis auf 1 Mio. EUR bzw. 2 Mio. EUR oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Ergänzend wird vereinbart, dass (1) Ziff. 27 ADSp 2003 weder die Haftung des Spediteurs noch die Zurechnung des Verschuldens von Leuten und sonstigen Dritten abweichend von gesetzlichen Vorschriften wie § 507 HGB, Art. 25 MÜ, Art. 36 CIM, Art. 20, 21 CMNI zugunsten des Auftraggebers erweitert, (2) der Spediteur als Verfrachter in den in § 512 Abs. 2 Nr. 1 HGB aufgeführten Fällen des nautischen Verschulden oder Feuer an Bord nur für eigenes Verschulden haftet und (3) der Spediteur als Frachtführer im Sinne der CMNI unter den in Art. 25 Abs. 2 CMNI genannten Voraussetzungen nicht für nautisches Verschulden, Feuer an Bord oder Mängel des Schiffes haftet.”
Als Ergänzung zu den ADSp 2003 werden die Logistik-AGB 2006 empfohlen.