I. Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2003 (ADSp 2003)
Die Bedingungen wurden gemeinsam ausgehandelt von Vertretern der Auftraggeber- und Auftragnehmerseite. Sie wurden schließlich zur Anwendung empfohlen durch den Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI), Bundesverband des Deutschen Groß- und Außenhandels (BGA), Bundesverband Spedition und Logistik (BSL), Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK), Hauptverband des Deutschen Einzelhandels (HDE).
Die ADSp 2003 stehen u.a. auf der Homepage des DSLV Bundesverband Spedition und Logistik ( www.dslv.org) auf Deutsch und Englisch zur Verfügung. Sie gelten für die Bereiche Spedition, Transport, Lager und speditionsübliche logistische Leistungen. Dies umfasst den Frachtvertrag (§ 407 Abs. 1 HGB), Speditionsvertrag (§ 453 Abs. 1 HGB), Lagervertrag (§ 467 Abs. 1 HGB), Stückgutfrachtvertrag (§ 481 Abs. 1 HGB) und den Reisefrachtvertrag (§ 527 Abs. 1 HGB).
Die Haftung des Auftragnehmers für Schäden im speditionellen Gewahrsam wird hiernach begrenzt auf 5 EUR je kg, max. 1 Mio. EUR oder 2 SZR (Sonderziehungsrecht) für jedes kg je Schadenfall und 2 Mio. EUR je Schadenereignis oder 2 SZR für jedes kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist. (Das Sonderziehungsrecht ist eine Rechnungseinheit des Internationalen Währungsfonds und wird täglich neu berechnet, s. https://www.imf.org/external/np/fin/data/param_rms_mth.aspx .) Die Haftung des Auftragnehmers im Bereich Lager wird begrenzt auf 5 EUR je kg, max. 5.000 EUR je Schadenfall, 25.000 EUR je Inventurdifferenz und 2 Mio. EUR je Schadenereignis. Es gibt keine Haftungsbegrenzung für den Auftraggeber.
Für den Einbezug wird folgender Text empfohlen:
Formulierungsbeispiel:
„Wir arbeiten ausschließlich auf Grundlage der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2003. Diese beschränken in Ziff. 23 ADSp 2003 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB für Schäden im speditionellen Gewahrsam auf 5 EUR/kg, bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung auf 2 SZR/kg sowie ferner je Schadenfall bzw. -ereignis auf 1 Mio. EUR bzw. 2 Mio. EUR oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Ergänzend wird vereinbart, dass (1) Ziff. 27 ADSp 2003 weder die Haftung des Spediteurs noch die Zurechnung des Verschuldens von Leuten und sonstigen Dritten abweichend von gesetzlichen Vorschriften wie § 507 HGB, Art. 25 MÜ, Art. 36 CIM, Art. 20, 21 CMNI zugunsten des Auftraggebers erweitert, (2) der Spediteur als Verfrachter in den in § 512 Abs. 2 Nr. 1 HGB aufgeführten Fällen des nautischen Verschulden oder Feuer an Bord nur für eigenes Verschulden haftet und (3) der Spediteur als Frachtführer im Sinne der CMNI unter den in Art. 25 Abs. 2 CMNI genannten Voraussetzungen nicht für nautisches Verschulden, Feuer an Bord oder Mängel des Schiffes haftet.”
Als Ergänzung zu den ADSp 2003 werden die Logistik-AGB 2006 empfohlen.
II. Logistik-AGB 2006
Die Bedingungen wurden gemeinsam entwickelt vom DSLV Deutscher Speditions- und Logistikverband und dem ILRM Institut für Logistikrecht & Riskmanagement der Hochschule Bremerhaven. Verhandlungen mit Vertretern der Auftraggeberseite fanden hierüber nicht statt. Sie wurden ausschließlich zur Anwendung empfohlen durch den Deutschen Speditions- und Logistikverband (DSLV).
Die Logistik-AGB 2006 stehen u.a. auf der Homepage des DSLV Bundesverband Spedition und Logistik ( www.dslv.org) auf Deutsch und Englisch zur Verfügung. Sie gelten für logistische Zusatzleistungen, die nicht in den Anwendungsbereich der ADSp 2003, ADSp 2016, ADSp 2017 fallen. Eine gesetzliche Regelung gibt es nicht. Grundlage ist oftmals das Werkvertragsrecht (§ 631 BGB).
Die Haftung des Auftragnehmers wird hiernach begrenzt auf 20.000 EUR je Schadensfall, 100.000 EUR je Serienschaden, 500.000 EUR pro Jahr. Es gibt keine Haftungsbegrenzung für den Auftraggeber.
Für den Einbezug wird folgender Text empfohlen (typischerweise werden die Logistik-AGB 2006 nicht allein als Vertragsgrundlage genommen):
Formulierungsbeispiel:
„Wir arbeiten ausschließlich auf Grundlage der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2003 (ADSp 2003) und – soweit diese für die Erbringung logistischer Leistungen nicht gelten – nach den Logistik-AGB 2006 [...]. Die Logistik-AGB 2006 weichen in Ziff. 14 hinsichtlich des Haftungshöchstbetrages für Güterschäden (§ 431 HGB) vom Gesetz ab, indem sie die durch den Auftragnehmer gesetzliche und vertragliche Haftung auf vorhersehbaren, typischen Schaden auf 20.000 EUR je Schadenfall, 100.000 EUR je Serienschaden und für alle Schadenfälle innerhalb eines Jahres auf 500.000 EUR beschränken.”
III. Deutsche Transport- und Lagerbedingungen 2015 (DTLB 2015)
Die Bedingungen wurden gemeinsam entwickelt von verschiedenen Verbänden der Auftraggeberseite. Verhandlungen mit Vertretern der Auftragnehmerseite fanden hierüber nicht statt. Sie wurden schließlich zur Anwendung empfohlen durch den Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI), Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen (BGA), Bundesverband Wirtschaft, Verkehr und Logistik (BWVL), Handelsverband Deutschland (HDE).
Die DTLB 2015 stehen u.a. auf der Homepage der Deutschen Gesellschaft...