1. Bindungswirkung für Geschwisterkind
Die Bestimmung über den Geburtsnamen eines Kindes nach der Begründung der gemeinsamen Sorge gilt nach §§ 1617b, 1617 auch für die weiteren Kinder. Der BGH (MDR 2023, 43) stellt klar, dass diese Kinder im Moment der Begründung des gemeinsamen Sorgerechts für sie den Geburtsnamen des ersten Geschwisterkindes erwerben. Ob mit dem Begriff „weitere Kinder” sonstige oder später geborene Kinder gemeint sind, ist umstritten. Der BGH hat die Frage offengelassen, neigt aber der Auffassung zu, dass auch das früher geborene Kind bei nachträglich begründeter gemeinsamer Sorge in die Bindungswirkung einbezogen wird. Zu beachten ist, dass nach der Regelung in §§ 1617b, 1617c BGB die durch Begründung des gemeinsamen Sorgerechts erfolgende Namensneubestimmung ohne eine Anschließung des Kindes nur dann automatisch erfolgen kann, wenn das Kind zu dem Zeitpunkt, in dem die Neubestimmung wirksam werden soll, das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
2. Einwilligung in die Einbenennung
Nach § 1618 BGB können der sorgeberechtigte Elternteil und sein Ehegatte, der nicht Elternteil ist, dem Kind, das sie in ihrem gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Ehenamen erteilen, ihn dem aktuellen Namen des Kindes voranstellen oder anfügen. Dies bedarf der Einwilligung des andern Elternteils, wenn dieser mitsorgeberechtigt ist oder das Kind seinen Namen führt. Die Einwilligung kann das Familiengericht ersetzen, wenn die Erteilung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
Der BGH (FamRZ 2023, 593 m. Anm. Deuring = MDR 2023, 439 = FamRB 2023, 234 m. Hinw. Erbarth = NJW 2023, 1215 m. Anm. Löhnig) betont, dass die Erforderlichkeit der Einbenennung eine außerordentliche, durch die Namensdifferenz ausgelöste Belastung des Kindes voraussetzt. Als für das Kindeswohl erforderlich ist eine Einbenennung danach nur anzusehen, wenn andernfalls schwerwiegende Nachteile für das Kind zu befürchten wären oder zumindest die Einbenennung einen erheblichen Vorteil für das Kind darstellen würde. Es genügt nicht, wenn sie wünschenswert und dem Kindeswohl dienlich erscheint. Von einer ohne Einbenennung entstehenden Gefährdung des Kindeswohls ist die Ersetzung der Einwilligung hingegen nicht abhängig.
Hinweis:
Das Familiengericht hat als mildere Maßnahme eine additive Einbenennung zu prüfen, wenn diese den Belangen des Kindes genügt; sie setzt aber einen entsprechenden Antrag voraus.