1. Vaterschaftsanerkennung nach dem Tod der Mutter
Gemäß § 1595 Abs. 1 BGB bedarf die Anerkennung der Vaterschaft der Zustimmung der Mutter. Ob eine Vaterschaftsanerkennung nach dem Tod der Mutter mangels deren Zustimmung unmöglich ist und Vater und Kind auf ein gerichtliches Vaterschaftsfeststellungsverfahren zu verweisen sind, ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten. Das OLG Bamberg (FamRZ 2023, 708 m. Anm. Franck = MDR 2023, 642 = FamRB 2023, 151 m. Hinw. Schwonberg) bejaht die Frage, da der Gesetzgeber erkennbar keine Ausnahme von der eindeutigen gesetzlichen Regelung gewollt habe. Die Argumentation der Gegenauffassung, eine zeitnahe Vaterschaftsanerkennung sei im Interesse des Kindes einem langwierigen Gerichtsverfahren vorzuziehen, beinhalte eine Wertung, die dem Gesetzgeber vorbehalten sei.
2. Befugnisse des leiblichen Vaters
Das OLG Karlsruhe (FamRZ 2023, 786 m. Anm. Hammer) hat im Rahmen einer Kostenentscheidung nach § 81 FamFG die Frage erörtert, ob der umgangsberechtigte leibliche, nicht rechtliche Vater die Befugnis hat, während des Umgangs Fotos vom Kind anzufertigen und ob sich dies aus dem Auskunftsrecht herleiten lässt. Nach § 1686a Abs. 1 Nr. 2 BGB hat der leibliche Vater, der ein ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, ein Recht auf Auskunft von jedem Elternteil über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, soweit er ein berechtigtes Interesse hat und dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Das OLG weist darauf hin, dass der Auskunftsanspruch das Recht umfasst, ein aktuelles Bild des Kindes übermittelt zu bekommen. Ob darüber hinaus er ein Bild selbst anfertigen darf, bedürfe einer im Einzelfall sorgfältigen Abwägung der widerstreitenden Interessen und Grundrechtspositionen der rechtlichen Eltern, des biologischen Vaters und die des Kindes. Es sei menschlich verständlich, wenn der biologische Vater schöne Momente, die er mit dem Kind erlebt, im Bild festhalten möchte.