1. Belastungen einer Immobilie
Der Wert eines einem Ehegatten übertragenden Grundstücks und damit auch das Endvermögen steigt dadurch, dass eine Wohnrechts- oder Nießbrauchbelastung infolge der abnehmenden Lebenserwartung des Berechtigten absinkt. Diese Wertsteigerung unterliegt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH FamRZ 2015, 1268) generell nicht dem Zugewinnausgleich. Dies wird damit begründet, dass die Wertsteigerung im Grundsatz noch auf der Zuwendung beruht. Das OLG Düsseldorf (FamRZ 2023, 756) folgt der allgemeinen Auffassung, dass abweichend hiervon ein Leibrentenversprechen wie auch eine Pflegeverpflichtung bei der Ermittlung des Anfangsvermögens wie auch des Endvermögens, soweit die Verpflichtung zu den jeweiligen Zeitpunkten noch besteht, zu berücksichtigen sind.
2. Unternehmensbewertung
Nach § 1376 Abs. 2 BGB ist für die Berechnung des Endvermögens der Wert zugrunde zu legen, den das vorhandene Endvermögen zum Stichtag hat. Vermögensgegenstände sind mit ihrem „vollen, wirklichen Wert am Bewertungsstichtag” anzusetzen. Da Grundsätze darüber, nach welcher Methode der Wert eines Unternehmens zu bestimmen ist, dem Gesetz nicht entnommen werden kann, ist die Auswahl der Methode und deren sachgerechter Anwendung Aufgabe des regelmäßig sachverständlich beratenen Tatrichters (BGH FamRZ 2019, 4299). Das OLG Düsseldorf (FamRZ 2023, 756) erläutert die Angemessenheit der v.a. in Betracht kommenden Ertragswert- und Substanzwertmethode. Im Regelfall ist die Ertragswertmethode für die Bewertung von Unternehmen geeignet und bedarf die Anwendung der Substanzmethode einer besonderen Rechtfertigung. Die Ertragsmethode basiert darauf, dass die Summe aller zukünftigen Erträge des fortgeführten Unternehmens ermittelt wird, und zwar durch eine Rückschau auf die Erträge des Unternehmens in den letzten Jahren. Die Substanzmethode kommt ausnahmsweise bei kleinen Handwerks- oder Gewebebetrieben im Hinblick darauf in Betracht, dass das Unternehmen häufig mit dem derzeitigen Inhaber steht und fällt, sodass der Ertragswert prognostisch nur eine geringe Aussagekraft hat.
3. Ausschluss
Der Schuldner kann die Erfüllung der Ausgleichsforderung gem. § 1381 BGB verweigern, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falls grob unbillig wäre.
Diese Voraussetzung liegt nach der Rechtsprechung auch vor bei ehezerstörendem Verhalten über einen länger dauernden Zeitraum oder bei schwerwiegendem Verhalten (vgl. BGH Fam RZ 1980, 768; OLG Hamburg Fam RZ 2012, 550).
Das OLG München (FamRZ 2023, 112) hat den Ausschluss bejaht bei einem schweren sexuellen Missbrauch einer gemeinsamen Tochter der Ehegatten durch den Ehemann. Der sexuelle Missbrauch eines gemeinsamen Kindes ist ein schweres Fehlverhalten auch gegenüber der Ehefrau und Mutter des Kindes.