1. Zustimmung zur Zusammenveranlagung
Nach allgemeiner Meinung ergibt sich für beide Ehegatten aus dem Wesen der Ehe grds. die Verpflichtung, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies ohne eine Verletzung eigener Interessen möglich ist (§ 1353 Abs. 1 BGB). Nach einer Entscheidung des OLG Bamberg (FuR 2023, 242 m. Hinw. Mühl) besteht daher für beide Ehegatten jeweils die Verpflichtung, in eine Zusammenveranlagung (§ 26 Abs. 1 EstG) einzuwilligen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen Ehegatten verringert wird und dies für den in Anspruch Genommenen keine zusätzliche steuerliche Belastung verursacht. Eine solche Verpflichtung bleibt auch nach Trennung und Scheidung als Nachwirkung der Ehe bestehen, soweit dies steuerrechtlich möglich ist.
Die Ehegatten können die Pflicht zur Zustimmung zur Zusammenveranlagung durch Vereinbarung wirksam abbedingen.
2. Zustimmung zur Vermögensverfügung
a) Vermögen im Ganzen
Gemäß § 1365 Abs. 1 S. 1 BGB kann sich ein im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebender Ehegatte nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. In Übereinstimmung mit der allgemeinen Meinung legt das OLG München (NJW 2023, 159) den Begriff des „Vermögens im Ganzen” dahin aus, dass es sich um den wesentlichen Vermögensinhalt handeln muss, um ein größeres Vermögen von mehr als 90 % des Gesamtvermögens. Das OLG folgt der sog. Einzeltheorie. Bei mehreren Rechtsgeschäften, die wegen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs wirtschaftlich einen einheitlichen Lebensvorgang bilden, sind die einzelnen Werte insgesamt zu berücksichtigen.
Die Anwendung des § 1365 BGB setzt voraus, dass der Erwerber bei Abschluss des Erwerbsgeschäfts positiv weiß, dass es sich bei dem Geschäftsobjekt um das gesamte Vermögen des Vertragspartners handelt.
b) Nachforschung des Grundbuchamts
Das OLG Saarbrücken (FamRB 2023, 220) wie auch das OLG München (NJW 2023, 159) weisen darauf hin, dass das Grundbuchamt nur dann den Nachweis der Zustimmung des anderen Ehegatten oder den Nachweis weiteren Vermögens verlangen kann, wenn konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen sowohl der objektiven als auch der subjektiven Voraussetzungen des § 1365 Abs. 1 BGB gegeben sind. Bloße Zweifel oder abstrakte Vermutungen geben kein Recht zur Nachforschung.