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ZAP 16/2024, Erledigendes Ereignis i.S.v. § 91a ZPO bei ... / IV. Erledigendes Ereignis

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1. Grundlegendes

Der in der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung liegende Feststellungsantrag hat nur Erfolg, wenn ein erledigendes Ereignis zur Überzeugung des Gerichts eingetreten ist. Ein erledigendes Ereignis kann als objektiver Lebenssachverhalt definiert werden, der zur Unzulässigkeit und/oder Unbegründetheit der ursprünglich erhobenen Klage führt. Anders als bei der übereinstimmenden Erledigungserklärung, bei der das Gericht keine Prüfungskompetenz über ein etwaiges erledigendes Ereignis (mehr) hat, muss bei der einseitigen Erledigungserklärung ein solches sicher feststehen, wobei im Einzelnen umstritten ist, welche zeitlichen Anforderungen an dessen Eintritt zu stellen sind.

2. Maßgeblicher Zeitpunkt

Das zur Erledigung führende Ereignis tritt im Regelfall nach Rechtshängigkeit ein und eröffnet damit die Möglichkeit einer einseitigen Erledigungserklärung der Klagepartei.

a) Erledigung vor Anhängigkeit

Nach einhelliger Auffassung in Rspr. und Literatur kann ein vor Anhängigkeit eines Rechtsstreits eingetretenes Ereignis die Hauptsache nicht erledigen, weil der Zeitraum vor Einreichung der Klage (= Anhängigkeit, vgl. § 253 ZPO) der alleinigen Risikosphäre der Klagepartei zuzuordnen ist (Flockenhaus, a.a.O., § 91a ZPO Rn 37). Die Klagepartei ist damit auch nicht schutzlos gestellt, da sie bei berechtigtem Anlass zur Klageerhebung die Klage privilegiert nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO unter Verwahrung gegen die Kostentragungslast zurücknehmen kann. Für den nur theoretisch relevanten Fall, dass die Klagepartei erst zu einem Zeitpunkt nach Klagezustellung Kenntnis vom erledigenden Ereignis erlangt, ist sie auf ihren materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch zu verweisen.

b) Erledigung zwischen Klageeinreichung und Klagezustellung

Nach wie vor hoch umstritten ist, ob auch Geschehnisse als erledigendes Ereignis herangezogen werden können, die in der Phase zwischen Klageeinreichung und Klagezustellun...

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