1. Grundlegendes
Der in der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung liegende Feststellungsantrag hat nur Erfolg, wenn ein erledigendes Ereignis zur Überzeugung des Gerichts eingetreten ist. Ein erledigendes Ereignis kann als objektiver Lebenssachverhalt definiert werden, der zur Unzulässigkeit und/oder Unbegründetheit der ursprünglich erhobenen Klage führt. Anders als bei der übereinstimmenden Erledigungserklärung, bei der das Gericht keine Prüfungskompetenz über ein etwaiges erledigendes Ereignis (mehr) hat, muss bei der einseitigen Erledigungserklärung ein solches sicher feststehen, wobei im Einzelnen umstritten ist, welche zeitlichen Anforderungen an dessen Eintritt zu stellen sind.
2. Maßgeblicher Zeitpunkt
Das zur Erledigung führende Ereignis tritt im Regelfall nach Rechtshängigkeit ein und eröffnet damit die Möglichkeit einer einseitigen Erledigungserklärung der Klagepartei.
a) Erledigung vor Anhängigkeit
Nach einhelliger Auffassung in Rspr. und Literatur kann ein vor Anhängigkeit eines Rechtsstreits eingetretenes Ereignis die Hauptsache nicht erledigen, weil der Zeitraum vor Einreichung der Klage (= Anhängigkeit, vgl. § 253 ZPO) der alleinigen Risikosphäre der Klagepartei zuzuordnen ist (Flockenhaus, a.a.O., § 91a ZPO Rn 37). Die Klagepartei ist damit auch nicht schutzlos gestellt, da sie bei berechtigtem Anlass zur Klageerhebung die Klage privilegiert nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO unter Verwahrung gegen die Kostentragungslast zurücknehmen kann. Für den nur theoretisch relevanten Fall, dass die Klagepartei erst zu einem Zeitpunkt nach Klagezustellung Kenntnis vom erledigenden Ereignis erlangt, ist sie auf ihren materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch zu verweisen.
b) Erledigung zwischen Klageeinreichung und Klagezustellung
Nach wie vor hoch umstritten ist, ob auch Geschehnisse als erledigendes Ereignis herangezogen werden können, die in der Phase zwischen Klageeinreichung und Klagezustellung stattgefunden haben, auch wenn der dogmatische Streit durch die Einführung der privilegierten Klagerücknahme nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO weitgehend an praktischer Relevanz verloren hat. Als Beispiel ist zu nennen, dass die Beklagtenpartei die eingeklagte Forderung nach Klageeinreichung aber noch vor Klagezustellung begleicht und damit die Klage unbegründet werden lässt. Sofern der Klagepartei das so eingetretene Ereignis bekannt wird, bevor zwischen den Parteien streitig zur Sache verhandelt wurde, kann die Klagepartei auf die privilegierte Klagerücknahme zurückgreifen und so eine Kostentragung der Beklagtenpartei erreichen, weil eine Mitwirkung der Beklagtenpartei nach § 269 Abs. 1 ZPO noch nicht erforderlich ist. Der Meinungsstreit bleibt jedoch relevant, sofern die Klagepartei erst nach Klagezustellung und erfolgter streitiger Verhandlung Kenntnis vom erledigenden Ereignis erhält und die Beklagtenpartei die Zustimmung zur Klagerücknahme verweigert.
Nach st. Rspr. des BGH scheidet eine Erledigung zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit aus, da erst durch die Klagezustellung ein erforderliches Prozessrechtsverhältnis begründet werde, das sich sodann erledigen könne. Davor sei ein Rechtsstreit i.S.d. ZPO noch nicht vorhanden, sodass eine Erledigungserklärung folglich ins Leere ginge (BGH, Urt. v. 17.7.2003 – IX ZR 268/02, NJW 2003, 3134). Der BGH verweist die Klagepartei auf einen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch, der alternativ im Wege der Klageänderung oder – aufgrund der in der Praxis häufig nicht einfach möglichen, konkreten Bezifferung – im Wege der Klagerücknahme und neuen Klageerhebung geltend zu machen sei (BGH, Urt. v. 15.1.1982 – V ZR 50/81, NJW 1982, 1598).