Bereits seit dem 1. Januar 2015 ist das Erste Pflegestärkungsgesetz in Kraft. Mit ihm wurden die Leistungen für Pflegebedürftige um 4 % angehoben, etwa in der ambulanten Pflege für Pflegestufe 1 von 450 auf 468 EUR und in Pflegestufe 3 von 1.550 auf 1.612 EUR. Daneben wurde die Kombinierbarkeit verschiedener Leistungen wie Tages- und Nacht-, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege verbessert. Zudem wurde in der stationären Pflege der Schlüssel für Betreuungskräfte von 1:24 auf 1:20 verbessert. Zur Finanzierung dieser Verbesserungen war der Beitragssatz zur Pflegeversicherung bereits um 0,3 Prozentpunkte angehoben worden.
Nun will die Bundesregierung mit einem Zweiten Pflegestärkungsgesetz die Situation von Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen weiter verbessern. Sie verabschiedete Mitte August den Gesetzentwurf, mit dem ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt wird. Die Einstufung erfolgt nicht mehr wie bisher in drei Pflegestufen, sondern in fünf Pflegegraden. Damit einher geht ein neues Begutachtungssystem, das sog. Neue Begutachtungsassessment (NBA). Maßgeblich dafür, wie pflegebedürftig jemand ist, wird künftig der Grad der Selbständigkeit sein. Gegenüber dem jetzigen Beurteilungsverfahren wird stärker geschaut, ob Menschen kognitiv oder psychisch beeinträchtigt sind, etwa durch eine Demenz.
Wer in einem Pflegeheim lebt, erhält einen Rechtsanspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung. Außerdem wird der pflegebedingte Eigenanteil für die Pflegegrade 2 bis 5 in jeder Einrichtung einheitlich festgelegt. Die Betroffenen und ihre Angehörigen sollen nicht mehr befürchten müssen, dass auch der Eigenanteil steigt, wenn der Pflegebedarf steigt.
Alle Pflegebedürftigen, die bisher Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, werden ohne erneute Begutachtung in das neue System übergeleitet. Sie müssen damit keinen Antrag auf Einstufung in einen Pflegegrad stellen.
Für pflegende Angehörige und andere Pflegepersonen wird die Absicherung in der gesetzlichen Arbeitslosen- und Rentenversicherung verbessert. So wird für sie eine Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung eingeführt. Sie war bisher freiwillig. In die Rentenversicherung zahlt die Pflegeversicherung künftig Beiträge für alle Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen im Pflegegrad 2 bis 5 mindestens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf mindestens zwei Tage, zu Hause pflegen. Die Rentenbeiträge steigen mit zunehmender Pflegebedürftigkeit. Wer einen Angehörigen mit außerordentlich hohem Unterstützungsbedarf (Pflegegrad 5) pflegt, erhält um 25 % höhere Rentenbeiträge als bisher.
Zur Finanzierung der verbesserten Leistungen wird der Beitragssatz zur Pflegeversicherung ab 2017 um weitere 0,2 Beitragssatzpunkte angehoben und beträgt dann 2,55 % des Bruttoeinkommens für Versicherte mit Kindern. Kinderlose zahlen wie bisher 0,25 % mehr, also 2,8 % des Bruttoeinkommens.
[Quelle: Bundesregierung]