(BFH, Urt. v. 18.6.2015 – VI R 17/14) • Die Kosten eines Zivilprozesses sind im Allgemeinen keine außergewöhnlichen Belastungen i.S.d. § 33 EStG (Änderung der Rechtsprechung). Etwas anderes kann ausnahmsweise gelten, wenn ein Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt. Hinweis: In der aktuellen Fassung des § 33 EStG ist auch im Gesetzestext der Grundsatz festgelegt worden, dass Prozesskosten nur dann nicht vom Abzug ausgeschlossen sind, wenn es sich dabei um Aufwendungen handelt, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren.
ZAP EN-Nr. 671/2015
ZAP 17/2015, S. 917 – 918
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