Sowohl bei Gesamtschulden als auch bei alleiniger Aufnahme eines Kredits durch einen Ehegatten kann nach Scheitern der Ehe der Anspruch des Ehegatten gegen den anderen bestehen, dass er sich an der Tilgung des Kredits im Innenverhältnis zu beteiligen hat.
Mit Scheitern der Ehe entfällt i.d.R. der Grund für eine von der hälftigen Ausgleichsregel des § 426 Abs. 1 BGB abweichende Gestaltung. Im Zweifel besteht dann kein Anlass mehr, dem anderen eine weitere Vermögensmehrung zukommen zu lassen (vgl. BGH FamRZ 1993, 676).
a) Ausgleich von Zins- und Tilgungsleistungen beim Zweikontenmodell
Der BGH (FamRZ 2015, 993 = MDR 205, 515 = FamRB 2015, 202 m. Hinw. Wever = ZAP EN-Nr. 504/2015) hatte die Frage zu klären, ob nach Trennung der Ehegatten eine Ausgleichpflicht eines Ehegatten für Zins- und Tilgungsleistungen bestand, die der andere Ehegatte im Rahmen des sog. Zweikontenmodells auf ein von ihm allein aufgenommene Darlehen zu Finanzierung des gemeinsamen Familienwohnheims erbracht hat. Der BGH rügte die Auffassung des Berufungsgerichts, die Parteien hätten durch stillschweigende Vereinbarung einen sonst möglichen Ausgleichsanspruch ausgeschlossen.
Er weist zum einen darauf hin, dass der Umstand, dass der leistende Ehegatte vereinbarungsgemäß aus steuerlichen Gründen die Darlehensverbindlichkeiten im Rahmen eines Zweikontenmodells als Passiva in seine Jahresabschlüsse einstellen konnte, nicht zwingend darauf schließen lässt, dass er die Finanzierungsleistungen allein zu tragen habe, da nur der Zinsanteil steuermindernd gelten gemacht werden konnte. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Ehegatten Miteigentümer des Wohngrundstückes waren und die Darlehen durch Belastungen auf beiden Miteigentumsanteilen gesichert waren.
b) Befreiung von Verbindlichkeiten nach Auftragsrecht
Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH FamRZ 1989, 835) kann mangels besonderer Abreden das durch die Sicherung von Krediten zugunsten des anderen Ehegatten familienrechtlich begründete besondere Schuldverhältnis unter Heranziehung der Regeln des Auftragsrechts abgewickelt werden. Die Geltendmachung eines sich hieraus ergebenden Befreiungsanspruchs nach § 670 BGB unterliegt jedoch Einschränkungen, die sich als Nachwirkungen der Ehe sowie nach Treu und Glauben ergeben (BGH FamRZ 2015, 818 m. Anm. Wagner, FamRZ 2015, 996 = MDR 2015, 466 = FamRB 2015, 203 m. Hinw. Frank). So ist der beauftragte Ehegatte gehalten, den wirtschaftlichen Interessen des anderen Ehegatten in angemessener Weise Rechnung zu tragen, etwa dadurch, dass er diesem die Rückführung der Verbindlichkeiten im Rahmen eines vernünftigen, seine Möglichkeiten berücksichtigenden Tilgungsplans einräumt. Der die Sicherung stellende Ehegatte kann nach Scheitern der Ehe für die Sicherung neuer oder umgeschuldeter Kredite jedenfalls verlangen, dass der andere Ehegatte ihm einen Tilgungsplan vorlegt, der erkennen lässt, für welche Zwecke und für welche Zeit die Grundschulden auch unter Berücksichtigung seiner Interessen noch benötigt werden.
Hinweis:
Auf eine einseitig dem anderen Ehegatten überantwortete und ihm nicht offengelegte Planung der Tilgung muss sich der kündigungsberechtigte Ehegatte nicht einlassen.