a) Wohlverhaltenspflicht beider Elternteile
Nach § 1684 Abs. 2 BGB sind die Eltern wechselseitig zu loyalem Verhalten bei der Verwirklichung des Umgangsrechts verpflichtet.
Wie das OLG Saarbrücken (FamRZ 2015, 863 = ZAP EN-Nr. 346/2015) darlegt, obliegt es dem betreuenden Elternteil bei einem entgegenstehenden Kindeswillen, der grundsätzlich nur zu berücksichtigen ist, soweit das mit seinem Wohl vereinbar ist (vgl. BVerfG FamRZ 2009, 1389; BGH FamRZ 2010,1060), erzieherisch dahin einzuwirken, dass psychische Widerstände des Kindes gegen den Umgang mit dem anderen Elternteil abgebaut werden und das Kind eine positive Einstellung dazu gewinnt.
Das KG (FamRZ 2015, 940 = MDR 2015, 469 = FamRB 2015, 130 m. Hinw. Clausius) stellt klar, dass eine gerichtliche Umgangsregelung, durch die der Umgang positiv geregelt wird, stets das konkludente Gebot an den Umgangsberechtigten enthält, sich außerhalb der festgelegten Umgangszeiten eines Kontaktes zum Kind zu enthalten. Vorbehaltlich einer anderweitigen, einvernehmlichen Absprache der Eltern soll das Kind davor bewahrt werden, sich mit dem umgangsberechtigten Elternteil auseinandersetzen zu müssen oder mit ihm unerwartet konfrontiert zu werden. Weiter soll der obhutsgewährende Elternteil durch feste Zeiten in die Lage versetzt werden, der ihm obliegenden Pflicht gerecht zu werden und das Kind auf den Umgang mit dem anderen Elternteil vorzubereiten, eventuelle Widerstände des Kindes in Bezug auf den Umgang abzubauen und bei ihm eine positive Einstellung zum Umgang zu fördern.
Hinweis:
Die Verpflichtung des Umgangsberechtigten, sich außerhalb der festgelegten Umgangszeiten eines Kontaktes zum Kind zu enthalten, ist ebenso mit Ordnungsmitteln durchsetzbar wie die Verpflichtung des sorgeberechtigten Elternteils zur Realisierung eines Umgangstitels.
b) Begleiteter Umgang
Eine Einschränkung des Umgangsrechts ist nur veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen, geistigen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (vgl. BVerfG FamRZ 2012, 1127).
Das OLG Saarbrücken (FamRZ 2015, 344) konstatiert, dass ein umgangsberechtigter Elternteil, der die Erziehung des anderen Elternteils massiv unterwandert und dadurch die Kinder permanent in einen heftigen Loyalitätskonflikt stürzt, der zu erheblichen Auffälligkeiten der Kinder führt, diese in ihrer psychischen Entwicklung gefährdet. Das Elternrecht gebietet aber zugleich unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten stets die Prüfung, ob statt des Ausschlusses des Umgangs als milderes Mittel ein begleiteter Umgang in Betracht kommt.
Eine solche Anordnung setzt die Bereitschaft des Umgangsberechtigten, den Umgang in dieser Form auszuüben, und die Mitwirkungsbereitschaft eines Dritten voraus. Soll der begleitete Umgang von einer Einrichtung der Jugendhilfe gewährleistet werden, die diese Aufgabe für das Jugendamt wahrnimmt, muss das Jugendamt zuvor ausdrücklich erklärt haben, dass es den begleiteten Umgang als Jugendhilfeleistung gewähren will (§ 18 Abs. 3 S. 4 SGB VIII).
c) Umgangsrecht des nur leiblichen Vaters
Nach § 1686a Abs. 1 BGB hat, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, der leibliche Vater, der ein ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat, ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient (zur Abstammungsklärung s.u. 3.a).
Das OLG Bremen (FamRZ 2015, 266 = NJW 2015, 259) legt dar, dass ein ernstliches Interesse nur dann angenommen werden kann, wenn sich der Antragsteller in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Kenntnis von seiner möglichen Vaterschaft um eine Kontaktaufnahme bemüht und sich zu dem Kind bekennt. Der Umgang diene dem Kindeswohl nur dann, wenn unter Berücksichtigung der konkreten familiären Begebenheiten die Vorteile für das Kindeswohl die Nachteile überwiegen. Hierzu zählen: Stabilität und Belastbarkeit des Familienverbandes, Beziehungskonstellationen, Alter und psychische Widerstandsfähigkeit des Kindes und die Dauer der Kenntnis des Kindes von der Existenz eines biologischen Vaters.
Hinweis:
Zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Geltendmachung eines Umgangsrechts des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters mit dem Kind ist nach § 167a FamFG die Versicherung an Eides statt, dass er der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat.
d) Umgangspflegschaft
Die Anordnung einer Umgangspflegschaft setzt nach § 1684 Abs. 3 S. 3 BGB voraus, dass der betreuende Elternteil seine sich aus § 1684 Abs. 2 S. 1 BGB ergebende Loyalitätsplicht dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt (vgl. BGH FamRZ 2012, 533). Sie ist beschränkt auf Fälle, in denen der betreuende Elternteil das Umgangsrecht in schwerwiegender Weise vereitelt und kein Instrument zur Beseitigung sämtlicher Schwierigkeiten bei der Verwirklichung des Umgangs (OLG Saarbrücken MDR 2015, 595).