a) Bewertung von Schulden und Darlehensverpflichtungen
Entgegen der Regelung im "alten" Güterrecht ist gem. § 1374 Abs. 3 BGB ein negatives Anfangsvermögen in die Bilanz einzustellen. Nach Auffassung des OLG Naumburg (FamRZ 2015, 748 = FamRB 2015, 123 m. Hinw. Burschel) sind auch Schulden (mit ihrem Nominalwert) zu berücksichtigen, wenn der Schuldner in einem anschließenden Verbraucherinsolvenzverfahren eine Restschuldbefreiung erlangt hat, da auf den Stichtag abzustellen sei.
Dies zieht Kogel in seinem Aufsatz "Privatinsolvenz und Zugewinn" (FamRZ 2015, 715) in Zweifel. Die Bewertung sowohl von Vermögen als auch von Schulden habe nach ihrem wahren, wirklichen Wert zu erfolgen. Stehe der Schuldner unmittelbar vor der Insolvenz, seien die Forderungen nichts wert. Auch die weiteren Argumente des OLG hinsichtlich des Schutzes des Ehepartners, der die Privatinsolvenz beantragt, und der Gefahr eines doppelten Vermögensnachteils könnten nicht überzeugen.
Ähnliche Überlegungen stellt Kogel (FamRZ 2015, 545) hinsichtlich der BAföG-Darlehen an, die in der Praxis regelmäßig mit ihrem Nominalwert behandelt werden. Im Hinblick auf die verschiedenen Rückzahlungsverpflichtungen sei eine Überprüfung der wahren Höhe ratsam, wenn eine bestimmte Kürzung von Anfang an hinreichend sicher war.
Mit den "Verbindlichkeiten als Stiefkinder der Bewertung" (FuR 2015, 328) befasst sich Perleberg-Kölbel. Sie richtet den Blick insbesondere auf "unsichere Rechte" und bringt als Beispiel den Anspruch nach § 64 GmbHG.
b) Darlegungs- und Beweislast für Vermögenspositionen
Das OLG Hamburg (FamRZ 2015, 749 = ZAP EN-Nr. 62/2015) zeigt die Grundsätze für die Darlegungs- und Beweislast beim End- und Anfangsvermögen auf.
Sie liegt für das Endvermögen beider Ehegatten bei demjenigen Ehegatten, der den Zugewinnausgleich beansprucht. Dies gilt auch mit Blick auf die eigenen Negativtatsachen. Der Antragsteller muss neben der Höhe seiner Verbindlichkeiten auch beweisen, dass er nicht über Aktiva verfügt (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 1993, 192). Voraussetzung hierfür ist jedoch ein substanziiertes Vorbringen der Gegenseite zu behaupteten Vermögenspositionen, da ein Fehlen von unbenannten Vermögenswerten weder möglich noch zumutbar ist.
Dem vorhandenen Endvermögen sind Vermögensverschiebungen i.S.v. § 1375 BGB hinzuzurechnen. Die Darlegungs- und Beweislast für die in § 1375 Abs. 2 Nr. 1–3 BGB genannten Tatbestände liegt bei demjenigen, der sich auf sie beruft. Eine Umkehrung der Beweislast gem. § 1375 Abs. 2 S. 2 BGB kommt nur in Betracht, wenn das Endvermögen des Antragstellers geringer ist als das Vermögen, das sich aus einer erteilten Vermögensauskunft zum Trennungszeitpunkt ergibt.
Gemäß § 1377 Abs. 3 BGB wird das Anfangsvermögen eines Ehegatten bei Nichtaufzeichnung eines Vermögens hierüber mit Null vermutet. Daraus folgt, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe eines streitigen Passivsaldos bei demjenigen Beteiligten liegt, für den die Feststellung eines von Null abweichenden Passivsaldos günstig ist, also beim anderen Ehegatten.
c) Illoyale Vermögensminderungen
Der anspruchstellende Ehegatte kann gem. § 1379 Abs. 1 Nr. 2 BGB Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens von Bedeutung ist. Wie das OLG Zweibrücken (FamRZ 2015, 579) hervorhebt, besteht jedoch ein Auskunftsanspruch wegen illoyaler Vermögensminderungen i.S.v. § 1375 Abs. 2 Nr. 1–3 BGB nur, wenn konkrete Tatsachen vorgetragen werden, die eine solche Minderung nahelegen. Allein mit der Begründung, der in Anspruch genommene Ehegatte habe über ein so hohes Erwerbseinkommen verfügt, dass mehr als das von ihm eingeräumte Endvermögen vorhanden sein müsse, kann keine Auskunft über die Verwendung des gesamten Erwerbseinkommens in den zurückliegenden Kalenderjahren verlangt werden.
Der BGH (FamRZ 2015, 232 m. Anm. Braeuer = MDR 2015, 224 = FuR 2015, 160 m. Bespr. Soyka = FuR 2015, 46 m. Hinw. Kogel) hat den Vortrag einer Antragstellerin, der Antragsgegner – der unstreitig einen erheblichen Betrag (ca. 50.000 EUR) zwischen der Trennung der Ehegatten und der Zustellung des Scheidungsantrags (von Anfang 2006 bis Februar 2007) von seinem Konto abgehoben und nicht in seinem Endvermögen aufgeführt hat – habe sein Endvermögen illoyal vermindert, da es in dem angegebenen kurzen Zeitraum nicht im Rahmen einer ordnungsgemäßen Lebensführung verbraucht worden sein könne, als schlüssige Behauptung gewertet. Dem Antragsgegner oblag es daher, die Behauptung substanziiert zu bestreiten. Im vorliegenden Fall ist ihm dies nicht gelungen, da er widersprüchlich zum einen behauptet hat, die Antragstellerin habe ihm das Geld gestohlen, zum anderen, er habe es ordnungsgemäß verbraucht, ohne zum Verbrauch nähere Angaben zu machen. Die von der Antragstellerin behauptete Tatsache wurde als zugestanden angesehen.