a) Abstammungsklärung
Der Anspruch auf Auskunft sowie Umgang gem. § 1686a Abs. 1 BGB setzt zweierlei voraus, zum einen die leibliche Vaterschaft des Antragstellers, zum andern, dass dieser ein ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat und dies dem Kindeswohl dient. Der Antragsteller muss ein berechtigtes Interesse an der Auskunft über die persönlichen Verhältnisse haben und die Auskunftserteilung darf dem Wohl des Kindes nicht widersprechen. In welcher Reihenfolge diese Voraussetzungen zu klären sind, ergibt sich nicht aus dem Gesetz.
Das BVerfG (FamRZ 2015, 119 = MDR 2015, 33 = NJW 2015, 542 m. Anm. Sanders = FuR 2015, 280 m. Bespr. Soyka = FuR 2015, 52 m. Hinw. Hammer = ZAP EN-Nr. 18/2015) hat entschieden, dass es wegen der Auswirkungen der Abstammungsklärung zur Vermeidung unnötiger Eingriffe in das Familiengrundrecht geboten sein kann, die Abstammungsklärung erst dann herbeizuführen, wenn das Gericht festgestellt hat das die sonstigen Voraussetzungen des Anspruchs des leiblichen Vaters auf Umgang und Auskunft vorliegen; ist hingegen absehbar, dass die Klärung der sonstigen Voraussetzungen für die Betroffenen ungleich belastender ist, kann umgekehrt geboten sein, zuerst die Abstammungsklärung vorzunehmen.
b) Kein Anfechtungsrecht des biologischen Vaters
Nach § 1600 BGB hat der vermeintliche biologische Vater kein Anfechtungsrecht, wenn zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater eine sozial-familiäre Bindung besteht.
Das KG (MDR 2015, 521) verweist den Anfechtenden auf die ihm obliegende Beweislast, dass zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind eine solche Bindung nicht vorliegt.
Kann er die Vermutung des § 1600 Abs. 4 BGB nicht ausräumen, scheidet die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die wahren Abstammungsverhältnisse aus.
Nach einer Entscheidung des BVerfG (FamRZ 2015, 817) ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, den mutmaßlich biologischen Vater zum Schutz der rechtlich-sozialen Familie von der Vaterschaftsanfechtung auszuschließen, auch wenn er vor und nach der Geburt eine sozial-familiäre Beziehung zu seinem Kind aufgebaut hat und auch nach der Trennung von der Kindesmutter eine tatsächliche Verbindung zum Kind durch Umgangskontakte aufrecht erhalten hat.
c) Kein Auskunftsanspruch des Scheinvaters
Die gerichtliche Verpflichtung einer Mutter, zur Durchsetzung eines Regressanspruchs des Scheinvaters (§ 1607 Abs. 3 BGB) Auskunft über die Person des mutmaßlichen Vaters des Kindes zu erteilen, überschreitet die verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung, weil es hierfür an einer hinreichend deutlichen Grundlage im geschriebenen Recht fehlt (FamRZ 2015, 729 m. Anm. Scherpe = MDR 2015, 465 = NJW 2015, 1506 m. Anm. Reuß = FuR 2015, 355 m. Bespr. Soyka = FamRB 2015, 171 m. Hinw. Schwonberg = ZAP EN-Nr. 286/2015). Das aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG folgende allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt mit der Privat- und Intimsphäre auch das Recht, selbst darüber zu befinden, ob, in welcher Form und wem Einblick in die Intimsphäre und das eigene Geschlechtsleben gewährt wird. Dies umschließt das Recht, geschlechtliche Beziehungen zu einem bestimmten Partner nicht offenbaren zu müssen.
d) Auskunftsanspruch des künstlich gezeugten Kindes gegen den Reproduktionsmediziner
Der BGH (FamRZ 2015, 642 m. Anm. Duden FamRZ 2015, 741 = MDR 2015, 397 = NJW 2015, 1098 m. Anm. Löhnig) bejaht den Anspruch eines durch heterologe Insemination gezeugten Kindes gegen den Arzt auf Auskunft über die Identität des Samenspenders. Er stützt den aus den Grundsätzen von Treu und Glauben folgenden Anspruch auf den Behandlungsvertrag, bei dem es sich um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Kindes handelt. Ob es dem Arzt zumutbar ist, Auskunft zu erteilen, ist durch eine auf den konkreten Einzelfall bezogene, umfassende Abwägung der durch die Auskunftserteilung berührten rechtlichen Belange zu klären. Dabei können auch die durch die ärztliche Schweigepflicht geschützten rechtlichen Belange des Samenspenders Berücksichtigung finden. Der Rechtsposition des Kindes, der sein verfassungsrechtlich geschütztes allgemeines Persönlichkeitsrecht zugrunde liegt, wird regelmäßig ein erhebliches Gewicht im Rahmen der Abwägung zukommen.
Bereits das OLG Hamm (FamRZ 2013, 637) hat klargestellt, dass ein Vertrag, in dem die Klinik dem Spender Anonymität zugesichert hat, als unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter unwirksam ist.
Hinweis:
Die Aufbewahrungsfrist für die Spenderdaten beträgt gem. § 15 TPG 30 Jahre. Hat das Kind keinen rechtlichen Vater, so kann nach Kenntniserlangung der Identität des Samenspenders dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt werden mit den Folgen von Unterhaltspflichten und Erbrechtsansprüchen. Regressansprüche sind nicht immer durchsetzbar.