a) Hohe Einkünfte des betreuenden Elternteils
Hinweis:
Siehe Stollenwerk ZAP F. 11 R, S. 850.
In Ausnahmefällen ist auch der betreuende Elternteil barunterhaltspflichtig. Gemäß § 1603 Abs. 2 S. 3 BGB trifft den einem minderjährigen Kind Barunterhaltspflichtigen keine erhöhte Unterhaltspflicht, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist. Bei ihm kann es sich auch um den das Kind betreuenden Elternteil handeln. Dieser ist dann zusätzlich barunterhaltspflichtig, wenn ohne seine Beteiligung ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern entstünde.
In seinem Beitrag "Die Barunterhaltsplicht des betreuenden Elternteils" (FamRZ 2015, 632) behandelt Langheim die Frage der Erfüllung der Unterhaltsplicht durch den betreuenden Elternteil, der deutlich höhere Einkünfte und/oder Vermögen hat als der an sich Barunterhaltspflichtige. Sie weist darauf hin, dass zu dem finanziellen Ungleichgewicht die Gefährdung des angemessenen Selbstbehalts des an sich Barunterhaltspflichtigen hinzutreten muss. Da im Regelfall der betreuende Elternteil seine Unterhaltspflicht durch die Betreuung erfüllt, ist der an sich Barunterhaltspflichtige darlegungs- und beweispflichtig für alle konkret vorzubringenden Tatsachen, die die Heranziehung des betreuenden Elternteils rechtfertigen.
b) Wechselmodell
Hinweis:
Siehe Stollenwerk ZAP F. 11 R, S. 873–875.
Ob ein Elternteil die Hauptverantwortung für ein Kind trägt und damit seine Unterhaltsplicht i.S.d. § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB bereits durch die Erziehung und Pflege erfüllt, ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigung. Dabei kommt der zeitlichen Komponente der von ihm übernommenen Betreuung zwar eine Indizwirkung zu, ohne dass sich allerdings die Beurteilung allein hierauf zu beschränken braucht (vgl. BGH FamRZ 2014, 917).
Der BGH (FamRZ 2015, 23 m. Anm. Born = MDR 2015, 96 = NJW 2015, 331 = FuR 2015, 164 m. Bespr. Soyka = FuR 2015, 49 m. Hinw. Liceni-Kierstein = ZAP EN-Nr. 61/2015) weist erneut darauf hin, dass im Falle des Wechselmodells beide Eltern für den Barunterhalt einzustehen haben. Die im Rahmen des Wechselmodells von einem Ehegatten geleistete Betreuung kann nicht zur Befreiung von seiner Barunterhaltspflicht führen. Der Unterhaltsbedarf bemisst sich nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern und umfasst neben dem sich daraus ergebenden erhöhten Bedarf insbesondere die Mehrkosten des Wechselmodells, vor allem die Wohn- und Fahrtkosten, so dass der von den Eltern zu tragende Bedarf regelmäßig deutlich höher liegt als beim herkömmlichen Residenzmodell.