Während des Bezugs von Elterngeld ist nach allg. Meinung keine Erwerbspflicht des das Kleinkind betreuenden Elternteils anzunehmen. Dies entspricht der früheren Rechtsprechung des BGH zum Erziehungsgeld (vgl. BGH FamRZ 2006, 1010), das durch das am 1.1.2007 eingeführte Elterngeld ersetzt worden ist.
Das Elterngeld ersetzt während des Bezugszeitraums wie das frühere Erziehungsgeld im Interesse der Betreuung des neugeborenen Kindes die sonst ggf. bestehende Erwerbspflicht des barunterhaltspflichtigen Elternteils.
Hierzu erläutert der BGH (FamRZ 2015, 738 m. Anm. Schlecht = MDR 2015, 396 = NJW 2015, 1178 = FamRB 2015, 165 m. Hinw. Liceni-Kierstein = ZAP EN-Nr. 287/2015) zum Wahlrecht des § 6 BEEG a.F. bzw. § 4 Abs. 3 BEEG, dass einem zum Minderjährigenunterhalt verpflichteter Elternteil, der sich nach der Geburt eines weiteren Kindes dessen Betreuung widmet, im Falle einer zu respektierenden Rollenwahl jedenfalls für die ersten beiden Lebensjahre des von ihm betreuten Kindes unterhaltsrechtlich nicht vorgeworfen werden kann, dass er von der Möglichkeit Gebrauch macht, die Bezugsdauer des Elterngeldes zu verdoppeln und deswegen keine für den Kindesunterhalt ausreichenden Einkünfte hat.
Hinweis:
Die Übernahme der Kindesbetreuung und die sich daraus ergebende Minderung der Erwerbseinkünfte können unterhaltsrechtlich nur dann akzeptiert werden, wenn wirtschaftliche Gesichtspunkte oder sonstige Gründe von gleichem Gewicht, die einen erkennbaren Vorteil für die neue Familie mit sich bringen, im Einzelfall die Rollenwahl rechtfertigen.
Im Gegensatz hierzu hat das Landeserziehungsgeld keine Lohnersatzfunktion. Wie das OLG Nürnberg (FamRZ 2015, 933) klarstellt, besteht daher kein sachlicher Grund, allein wegen des Bezugs dieser Leistung eine Erwerbspflicht des bezugsberechtigten Elternteils zu verneinen. Um den Mindestunterhalt eines beim Kindesvater lebenden minderjährigen Kindes sicherzustellen, sei im Regelfall auch die ein Kleinkind betreuende Mutter verpflichtet, sich um eine zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen und dafür Sorge zu tragen, dass das bei ihr lebende Kind während der Zeit ihrer Erwerbstätigkeit anderweitig angemessen betreut wird (so auch OLG Celle FamRZ 2013, 11490). Es obliege ihr, jedenfalls eine halbtägige Erwerbstätigkeit auszuüben. Im Regelfall könne unterstellt werden, dass während dieser Zeit die angemessene Betreuung ihres Kleinkindes in einer öffentlichen Einrichtung sichergestellt werden könne.