Gemäß § 1612 Abs. 2 S. 1 BGB können die Eltern unter gebotener Rücksichtnahme auf die Belange eines unterhaltsberechtigten unverheirateten Kindes bestimmen, in welcher Art der Unterhalt gewährt werden soll. Erforderlich ist eine umfassende Würdigung der beiderseitigen Interessen. Das OLG Karlsruhe (MDR 2015, 401) weist darauf hin, dass die finanziellen Interessen der Eltern einen hohen Stellwert genießen, da die gesetzliche Regelung die Eltern vor einer wirtschaftlichen Überforderung durch lange Ausbildungszeiten und hohe Ausbildungskosten schützen will; sie ihnen insbesondere ermöglicht, den Unterhalt im Elternhaus durch Naturalleistungen zu gewähren. Besteht eine tiefgreifende, voraussichtlich nicht behebbare Entfremdung zwischen Kind und Eltern, wird dies in aller Regel nicht gerechtfertigt sein.

Auseinandersetzungen über Mithilfe und gegenseitige Rücksichtnahme im elterlichen Haushalt stellen aber lediglich typische Konflikte des familiären Zusammenlebens dar und rechtfertigen es allein noch nicht, die Bestimmung der Eltern, den Unterhalt in Form von Naturalleistungen zu gewähren, als unwirksam anzusehen.

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