1. Eheliche Lebensverhältnisse
Auch nach § 58 EheG, der dem § 1578 Abs. 1 BGB inhaltsgleich ist, richtet sich der nacheheliche Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Nach Scheidung eintretende Veränderungen prägen sie nur insoweit, als die Veränderungen im Zeitpunkt der Scheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren und die vormaligen Ehegatten schon damals im Blick hierauf ihren Lebenszuschnitt entsprechend gestalten konnten und gestaltet haben.
Dies hat das OLG Koblenz (FamRZ 2015, 417) in einem Fall verneint in dem sich das für die Bemessung des Unterhalts maßgebende Einkommen durch eine Erbschaft rund 20 Jahre nach Scheidung erhöht hat.
2. Nachforderung von Altersvorsorgeunterhalt
In der Entscheidung über den Unterhalt ist der auf den Vorsorgeunterhalt entfallende Betrag besonders auszuweisen (BGH FamRZ 1982, 890; FamRZ 1983, 152; FamRZ 1981, 442). Hat der Gläubiger Unterhalt eingeklagt, ohne sich die Geltendmachung von Vorsorgeunterhalt vorzubehalten, kann er seinen Entschluss, Altersvorsorge zu betreiben, erst im Wege der Abänderung gerichtlicher Entscheidungen durchsetzen, wenn sich im Übrigen die seinerzeit maßgebend gewesenen Verhältnisse wesentlich geändert haben (BGH FamRZ 1985, 690). Andernfalls ist eine Nachforderung vergessenen Altersvorsorgeunterhalt nicht möglich (BGH FamRZ 2015, 309 m. Anm. Maurer = MDR 2015, 223 = NJW 2015, 334 = FuR 2015, 157 m. Bespr. Soyka = FamRB 2015, 88 m. Hinw. Kühner).
3. Realsplitting
Nach allg. Meinung kann der unterhaltsberechtigte Ehegatte seine Zustimmung zum begrenzten Realsplitting von der Zusage des unterhaltspflichtigen Ehegatten abhängig machen, ihm die mit der Zustimmung verbundenen Nachteile auszugleichen.
Nach Auffassung des OLG Koblenz (FamRZ 2015, 260) kann er aber ohne weitere Darlegungen die Zustimmung nur in Bezug auf die einkommensteuerlichen Nachteile als unmittelbare Folge abhängig machen. Soweit ihm darüber hinaus Nachteile entstehen, etwa Steuerberater- oder Krankenversicherungskosten, kann er die Zustimmung zum Ausgleich auch dieser Nachteile nur abhängig machen, wenn er sie im Einzelfall substanziiert darlegt.
4. Teilauskünfte
Im Hinblick auf das zwischen Eheleuten bestehende Unterhaltsrechtsverhältnis sind sie gem. § 1361 Abs. 4 S. 4 i.V.m. § 1605 Abs. 1 S. 1 BGB einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu geben, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs erforderlich ist; so zur Berechnung des Bedarfs, sofern dieser nach den gemeinsamen Lebens-, Erwerbs- und Vermögensverhältnissen bestimmt wird, oder für die Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen. Die Auskunftsplicht ist zu erfüllen durch Vorlage einer in sich geschlossenen, systematischen Aufstellung der erforderlichen Angaben (§§ 1605 Abs. 1 S. 3, 260, 261 BGB).
Teilauskünfte führen nicht zu einer teilweisen Erfüllung des Auskunftsanspruchs, solange nicht auch die übrigen Teilauskünfte nebst einer Erklärung des Auskunftsschuldners vorliegen, dass diese in ihrer Gesamtheit den Auskunftsanspruch vollständig erfüllen sollen (BGH FamRZ 2015, 127 m. Anm. Winter = FuR 2015, 6 m. Hinw. Bömelburg).
5. Begrenzung und Befristung
In dem Beitrag "Brennpunkt § 1578b BGB – Bedeutung von Kompensation, ehebedingten Vorteilen und Obliegenheitsverletzungen" (FuR 2015,311) erläutert Viefhues die entscheidungsrelevanten Gesichtspunkte der Herabsetzung und zeitlichen Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit. Er befasst sich insbesondere mit dem Begriff und der Kausalität der ehebedingten Nachteile und gibt hilfreiche Praxishinweise.