1. Arbeitshilfen
Die Versorgungsausgleichstabellen für das erste Halbjahr 2015 (Umrechnungsfaktoren, monatliche Bezugsgröße, Beitragsbemessungsgrenze, Angleichungsfaktoren pp.) mit Informationen von Bergner sind in einer Beilage zu NJW Heft 6/2015 und in FamRZ 2015, 191 enthalten.
2. Interne Teilung
a) Risikoumwandlung bei unklarer Teilungsanordnung
Gemäß § 11 Abs. 1 VersAusglG muss die interne Teilung eine gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird, ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswertes entsteht und der gleiche Risikoschutz gewährt wird. Der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.
Beschränkt er den Risikoschutz auf eine Altersversorgung, muss nicht bereits durch die Teilungsanordnung festgelegt werden, wie sich der notwendige zusätzliche Ausgleich bei der Altersversorgung errechnet. Es genügt, wenn der Versorgungsträger dies im Versorgungsausgleichsverfahren darlegt (BGH FamRZ 2015,911 m. Anm. Borth = FamRB 2015, 208 m. Hinw. Götsche).
b) Angemessenheit pauschalierter Teilungskosten
Nach § 13 VersAusglG kann der Versorgungsträger angemessene Teilungskosten mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen. Nach allg. Meinung bestehen gegen eine Pauschalierung i.H.v. 2–3 % des ehebezogenen Kapitalwertes des auszugleichenden Anrechts keine Bedenken. Nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2015, 913; 2012, 610 und 942) sind die pauschalierten Kosten für jedes Anrecht auf einen Höchstbetrag zu begrenzen, der i.d.R. bis zu 500 EUR einem angemessenen Kostenansatz entspricht.
Wenn der Versorgungsträger unter Darlegung des zu erwartenden Teilungsaufwands geltend macht, dass ein solcher Höchstbetrag für eine Mischkalkulation nicht ausreicht, hat sich die gebotene Angemessenheitsprüfung des Gerichts daran zu orientieren, bis zu welchem Höchstbetrag der Versorgungsträger höherwertige Anrechte belasten muss, damit seine Mischkalkulation insgesamt aufgeht (BGH FamRZ 2015, 913 m. Anm. Scholer = MDR 2015, 658).
3. Externe Teilung/Bagatellgrenze
Das OLG Brandenburg (FamRZ 2015, 928) stellt klar, dass bei einer externen Teilung i.d.R. ein Absehen vom Ausgleich nach § 18 Abs. 2 VersAusglG ausscheidet, auch wenn der Ausgleichswert die Bagatellgrenze nicht übersteigt. Bei der Ausübung des Ermessens über die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 18 Abs. 2 VersAusglG ist das Ziel des Gesetzgebers, die Versorgungsträger vor einem unverhältnismäßigen Aufwand zu schützen, zu berücksichtigen. Ist ein Anrecht auf Verlangen des Versorgungsträgers extern zu teilen, entfällt ein wesentlicher Teil des vom Gesetzgeber in den Blick genommenen Verwaltungsaufwandes. Der Halbteilungsgrundsatz gebietet es, den Versorgungsausgleich trotz der Geringfügigkeit eines Anrechts durchzuführen, wenn der gesetzgeberische Zweck, Verwaltungsaufwand zu ersparen, nicht oder nur in geringem Umfang erreicht werden kann (BGH FamRZ 2012, 610).
4. Ausgleichsreife
Gemäß § 19 Abs. 1 VersAusglG findet ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt, soweit ein Anrecht nicht ausgleichsreif ist. Nicht ausgleichsreif ist ein Anrecht, wenn es dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt ist. Hinreichend verfestigt ist ein Anrecht insoweit, als der Versorgungswert durch die künftige, namentlich betriebliche oder berufliche Entwicklung des Berechtigten nicht mehr beeinträchtigt werden kann (vgl. BGH FamRZ 2014,282).
Werden bei einer Pensionskasse nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen Mitgliedschaft und Versicherung satzungsgemäß fortgesetzt, ist das Anrecht eines Berechtigten, der es durch freiwillige Weiterversicherung ausgebaut hat, auch insoweit ausgleichsreif als die Beitragsanteile auf frühere Arbeitgeberbeiträge beruhen, die während der Dauer der Unternehmungszugehörigkeit geleistet worden sind. Der von dem früheren Arbeitgeber finanzierte Teil ist als Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes gem. § 2 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2 VersAusglG unabhängig von der Leistungsform auszugleichen (BGH FamRZ 2015, 124 = MDR 2015, 97 = FuR 2015, 103 m. Bespr. Soyka = FamRB 2015, 208 m. Hinw. Wagner).
5. Entscheidungsbegründung des Ausgleichs geringfügiger Anrechte
Nach § 18 Abs. 2 VersAusglG soll das Familiengericht einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgleichen. Gering ist ein Ausgleichswert gem. § 18 Abs. 3 VersAusglG, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 %, in allen andern Fällen als Kapitalwert höchstens 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV beträgt. Die Ausgestaltung des § 18 Abs. 2 VersAusglG als Sollvorschrift eröffnet dem Tatrichter einen Ermessensspielraum, der den Ausgleich trotz Geringwertigkeit des Anrechts immer dann erlaubt, wenn dies aufgrund besonderer Umstände zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes geboten ist.
Der BGH (FamRZ 2015, 313 m. Anm. Borth = MDR 2015, 281 = FuR 2015, 170 m. Bespr. Soyka, FamRB 2015, 92 m. Hinw. Wagner) legt dar, dass in solchem F...