Findet die Reise nicht statt, stellt sich die Frage, wie der Mandant seine Zahlungen zurückerhalten kann.
Aufgrund europarechtlicher Vorgaben (Richtlinie 90/314/EWG vom 13.6.1990) besteht in Deutschland bei Pauschalreisen gem. § 651k BGB grundsätzlich die Pflicht des Veranstalters, den Reisenden als seinen Vertragspartner vor dem Risiko seiner eigenen Insolvenz abzusichern und ihm zum Nachweis zusammen mit der Reisebestätigung (vgl. § 6 BGB-InfoV) einen Reisepreissicherungsschein zu übergeben, der die Gestaltungsvorschriften des § 9 BGB-InfoV einhält. Der Reisende hat demgemäß einen eigenen direkten Anspruch gegen den Kundengeldabsicherer im Sinne eines echten Vertrags zugunsten Dritter (Paland/Sprau, BGB, 75. Aufl. 2016, § 651k Rn 4), wobei die Insolvenzabsicherung i.d.R. über Versicherungsgesellschaften erfolgt (vgl. § 651k Abs. Abs. 1 S. 2 BGB); es liegt dann eine Versicherung für fremde Rechnung vor (§§ 43 ff. VVG).
Hinweis:
Der Anspruch des Reisenden gegen den Versicherer besteht bei Wirksamkeit des Sicherungsvertrags zwischen diesem und dem Veranstalter auch dann, wenn kein Sicherungsschein übergeben wurde; diesem kommt keine konstitutive Wirkung zu (BT-Drucks 14/5955, S. 17).
Leider gibt es nur freiwillige Sammlungen (vgl. www.reiserecht-fuehrich.de) jedoch keine behördlichen Positivlisten, aus denen man den Insolvenzabsicherer eines Veranstalters feststellen könnte. Lediglich die Beendigung des Sicherungsverhältnisses mit einem Veranstalter, ist dem zuständigen Gewerbeamt zu melden (Art. 238 Abs. 2 EGBGB).
Abzusichern sind der Anspruch des Reisenden auf Erstattung des gezahlten Reisepreises und ggf. notwendige Aufwendungen für die Rückreise soweit Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. Nichteröffnung oder Einstellung mangels Masse über das Vermögen des Reiseveranstalters ausfallen (vgl. Einzelheiten zum Sicherungsfall: M. van Bühren ZAP F. 6, S. 511 ff.).
Erstattungsfähig sind nicht nur Zahlungen bei Ausfall von Reiseleistungen, sondern auch Rückerstattungsansprüche wegen Rücktritts des Veranstalters oder des Reisenden selbst vor Reiseantritt, sofern der Erstattungsanspruch bis zur Insolvenzeröffnung nicht mehr bedient werden konnte; eine Kausalität zwischen dem Insolvenzereignis und dem Ausfall der Reiseleistung wird für nicht erforderlich erachtet (BGH NJW 2012, 997; EuGH NJW 2012, 1135: sogar bei betrügerischem Handeln; Führich, a.a.O., § 16 Rn 11 f., 47; a.A. Mokhtari, Insolvenzabsicherung von Pauschalreisen, S. 116 ff.).
Kein Anspruch besteht jedoch wegen Gewährleistungsansprüchen (vgl. BGH NJW-RR 2005, 782; AG Köln RRa 1999, 118; zweifelhaft bzgl. insolvenzbedingter Mängel, vgl. Mokhtari, a.a.O., S. 156 ff.).
Der Reisende trägt die Beweislast für den Eintritt des Sicherungsfalls; sodann obliegt es dem Kundengeldabsicherer nachzuweisen, dass die Reise auch ohne das Insolvenzereignis ausgefallen wäre (BGH NJW 2002, 2238; Führich, a.a.O., § 16 Rn 47). Es genügt ein Indizienbeweis für Zahlungsunfähigkeit (vgl. § 17 InsO) des Veranstalters dahingehend, dass dieser Leistungsträger wie Fluggesellschaften oder Hotels nicht mehr bezahlte und diese deswegen ihre Leistungen nicht erbringen wollen (AG Köln RRa 1999, 119; Führich, a.a.O., § 16 Rn 47; van Bühren/Nies/M. van Bühren, Reiseversicherung, 3. Aufl. 2010, Teil 7, Rn 65).