Online-Reisebüros gewähren teilweise "Gutscheine" mit einem eigenen Versprechen auf Rabatt oder Rückvergütung bei Buchung einer Reise über ihr Portal. Derartige eigene Leistungsversprechen führen in der Insolvenz des Vermittlers dazu, dass bei noch nicht erfolgter Einlösung bzw. Erfüllung, Erstattungen nicht mehr realisiert werden können, da es sich um Insolvenzforderungen handelt. Ersatzansprüche sind zur Insolvenztabelle anzumelden.
Hiervon zu unterscheiden sind Gutscheine für Leistungen Dritter, d.h. eines Veranstalters, bezogen auf besondere Angebote, die über Internetpräsenzen der Vermittler (unter Bezeichnungen wie z.B. "Deal") vertrieben werden. Dabei wird zumeist keine körperliche Urkunde überlassen, sondern nur ein elektronischer "Gutschein" per E-Mail mit einem Buchungscode. Damit liegt kein Verkauf eines Inhaberpapiers i.S.d. § 807 BGB vor (vgl. OLG München NJW-RR 2011, 1359: anders bei nicht-personalisierten Eintrittskarten). Auch ein Forderungsverkauf liegt nicht vor, da der Vermittler regelmäßig nach der maßgeblichen vertraglichen Ausgestaltung keine eigene Leistung erbringen will.
Der Erwerb eines Gutscheins für eine Reiseleistung eines Dritten über ein Reisebüro ist vielmehr als Vorvertrag für den eigentlichen Reisevertag zu betrachten, da regelmäßig die Hauptleistungspflichten des Vertrags bereits feststehen und der Reisende sich i.d.R. nur noch einen bestimmten Zeitraum aussuchen kann, indem er seine Reise antritt. Damit bleibt der Vermittler, wie bei der regulären Buchung, Vertreter des Veranstalters; Vertragspartner des Mandanten ist von Anfang an der eigentliche Leistungserbringer.
Hinweis:
Wurde die Zahlung des Mandanten für den Gutschein an den Leistungserbringer weitergeleitet oder besitzt dieser Inkassovollmacht, so besteht – ungeachtet der Insolvenz des Vermittlers – ein vertraglicher Anspruch des Mandanten gegen den Leistungserbringer. Handelt es sich um eine vermittelte Pauschalreise und ist (auch) der Veranstalter insolvent, besteht ein Direktanspruch des Mandanten gegen den Insolvenzversicherer.
Ist eine Reiseleistung aus einem "Gutschein" ausgefallen und sind die Gutscheinbedingungen nicht eindeutig, sollte dem Mandanten nichts anderes geraten werden als bei einer regulären Buchung. Da der Kunde keinen Einblick in die internen Vereinbarungen zwischen dem Gutscheinanbieter und dem Veranstalter bzw. Leistungsträger hat, ist es bei Pauschalreisen Sache des Insolvenzversicherers bzw. bei Einzelleistungen des Leistungsträgers, dem geltend gemachten Anspruch substantiiert entgegenzutreten.
Autor: Rechtsanwältin und Fachanwältin für Insolvenzrecht Dr. Susanne Mokhtari, Köln
ZAP F. 6, S. 897–900