Es stellt sich die Frage, ob und von wem der Mandant eine Rückerstattung erhalten kann, wenn der Reisevermittler selbst insolvent wird, bevor er dessen Zahlungen an den Reiseveranstalter weiterleitete.
Hinweis:
Hat ein Reisevermittler Gelder des Kunden entgegengenommen und wird dieser selbst oder der Veranstalter insolvent, so ist hinsichtlich der Konsequenzen danach zu differenzieren, ob der Vermittler eine Inkassovollmacht des Veranstalters hatte.
Nach § 651k Abs. 4 S. 2 BGB greift eine widerlegliche gesetzliche Vermutung für ein Handeln des Vermittlers mit Inkassovollmacht des Veranstalters, wenn der Vermittler den Sicherungsschein übergibt oder sonstige dem Reiseveranstalter zuzurechnende Umstände ergeben, dass er von diesem damit betraut ist, Reiseverträge für ihn zu vermitteln. Dieser Rechtsschein kann durch den Reisevermittler nur durch Hinweis in hervorgehobener Form (nicht etwa bloß in AGB) gegenüber dem Reisenden verhindert werden (Palandt/Sprau, a.a.O., § 651k Rn 7a, m.w.N.).
Handelt der Reisevermittler mit Inkassovollmacht des Veranstalters, so ist er als Zahlstelle des Reiseveranstalters anzusehen und die Zahlung des Reisenden an ihn hat Erfüllungswirkung (LG Frankfurt/M. RRa 1994, 82; Palandt/Sprau, a.a.O., § 651k Rn 7a).
Ist der Vermittler selbst insolvent, fallen diese Gelder mithin nicht in dessen Insolvenzmasse, weil sie nicht zu seinem Vermögen gehören, sondern zu dem des Veranstalters (BGH NJW 2003, 734; LG Aachen NJW-RR 1999, 1005; AG München RRa 2003, 81; Tonner RRa 2000, 3, 5; Führich, a.a.O., § 16 Rn 32; van Bühren/Nies/M. van Bühren, a.a.O., Teil 7, Rn 187). Der Reisende braucht daher den Reisepreis in einem solchen Fall nicht nochmals an den Veranstalter zu leisten (AG Ebersberg RRa 1999, 24; van Bühren/Nies/M. van Bühren, a.a.O., Teil 7, Rn 188).
Ist der Veranstalter vor der Weiterleitung des Kundengeldes insolvent, darf der inkassobevollmächtigte Reisevermittler auf der anderen Seite keine eigenmächtige Erstattung an den Mandanten vornehmen. Dieser hat sich vielmehr an den Insolvenzversicherer zu halten.
Hat der Reisevermittler keine Inkassovollmacht erfolgte die Zahlung in dessen Vermögen und gehört damit zu seiner Insolvenzmasse. Der Reisende kann sodann seine Ansprüche im Insolvenzverfahren des Reisebüros lediglich zur Insolvenztabelle anmelden (vgl. §§ 174 ff. InsO). Ausnahmsweise kommt ein Aussonderungsrecht (§ 47 InsO) in Frage, falls die Gelder vom übrigen Vermögen des Vermittlers separiert geblieben sind (vgl. van Bühren/Nies/M. van Bühren, a.a.O., Teil 7, Rn 189; Uhlenbruck/Brinkmann, InsO, 14. Aufl. 2015, § 47 Rn 7). Außerdem hat er wegen Nichtzahlung des Reisepreises an den Veranstalter keinen Anspruch auf die Reiseleistung und ist daher schutzlos.