Im August ist eine Reihe von Neuregelungen in Kraft getreten. Die Neuerungen betreffen vorwiegend die Bereiche Soziales, Bildung und Familie, daneben auch den Verbraucherschutz. Im Einzelnen:
- Rechtsvereinfachungen bei der Grundsicherung
Arbeitslosengeld II und Sozialgeld werden seit dem 1. August für zwölf Monate bewilligt. Zudem können Langzeitarbeitslose zukünftig für drei Jahre eine öffentlich geförderte Beschäftigung ausüben. Auch werden mehr Wohnungen als bisher im Rahmen der Grundsicherung als angemessen bewertet (vgl. zu den Einzelheiten der Neuregelung ZAP Anwaltsmagazin 14/2016, S. 720 f.).
- Förderung von Geringqualifizierten
Seit dem 1. August sind die Berufschancen für gering qualifizierte Beschäftigte verbessert worden. Sie können eine Prämie für bestandene Zwischen- und Abschlussprüfungen erhalten, wenn sie einen Berufsabschluss nachholen. Für Mitarbeiter in kleinen und mittleren Betrieben gibt es Zuschüsse für Weiterbildungen außerhalb der Arbeitszeit. Die Regelung ist bis zum 31.12.2020 befristet.
- Behindertengleichstellung
Einrichtungen des Bundes werden künftig barrierefreier. Dies gilt sowohl für Gebäude als auch für die Arbeitsplätze. Zudem regelt das neue Gesetz, welches bereits am 27. Juli in Kraft getreten ist, die Anpassung des Behindertenbegriffs. Danach ist Behinderung das Ergebnis von Beeinträchtigungen in Wechselwirkung mit Barrieren, die umwelt- oder einstellungsbedingt sind.
Wer sich zum Handwerks- oder Industriemeister, zum Techniker, Fachwirt oder staatlich geprüften Erzieher fortbilden will, erhält seit dem 1. August mehr Unterstützung. Beim Meister-BAföG erhöhen sich nicht nur die Fördersätze, sondern auch die Zuschussanteile. Die maximalen Unterhaltsbeiträge beim Meister-BAföG steigen monatlich: für Alleinstehende von 697 EUR auf 768 EUR; für Alleinerziehende von 907 EUR auf 1.003 EUR; für Verheiratete mit einem Kind von 1.122 EUR auf 1.238 EUR und für Verheiratete mit zwei Kindern von 1.332 EUR auf 1.473 EUR.
- BAföG für Schüler und Studierende
Zum Wintersemester 2016/2017 steigen die BAföG-Sätze um sieben Prozent. Studierende mit eigener Wohnung können bis zu 735 EUR monatlich erhalten, weil auch der Wohngeldanspruch überproportional von bisher 224 EUR auf 250 EUR steigt. Durch höhere Freibeträge für das Elterneinkommen können zusätzlich etwa 110.000 Schüler und Studierende BAföG erhalten.
- Unterbringung in der Psychiatrie
Das am 1. August in Kraft getretene Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 63 StGB beschränkt die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus auf gravierende Fälle. Zudem schreibt das Gesetz den Wechsel von Gutachtern vor, um sich selbst bestätigende Routinebegutachtungen zu vermeiden.
- Branchenmindestlohn im Elektrohandwerk
Am 1. August ist der Mindestlohn im Elektrohandwerk von 9,35 EUR auf 9,85 EUR Ost und von 10,10 EUR auf 10,35 EUR West gestiegen. Im nächsten Jahr wird es eine weitere Steigerung geben auf 10,40 EUR (Ost mit Berlin) und 10,65 EUR West. Ab dem 1.1.2018 gilt für alle Arbeitnehmer im Elektrohandwerk ein bundeseinheitlicher Mindestlohn von 10,95 EUR. Dieser gilt auch für Beschäftigte, die von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland entsendet werden. Er geht dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 EUR vor.
Im Investitionsprogramm "Kinderbetreuungsfinanzierung 2015–2018" hatte der Bund den Ländern für den Ausbau von Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren 550 Mio. Euro zur Verfügung gestellt. Diese Gelder mussten eigentlich bis Ende Juni von den Ländern für Projekte der Kommunen bewilligt werden, ein Großteil dieser Bewilligungen stand jedoch zum Stichtag noch aus. Die Frist wurde daher nun um ein Jahr auf den 30.6.2017 verlängert.
Internet-Provider in Deutschland können ihren Kunden seit dem 1. August nicht länger vorschreiben, welche Hardware sie zur Einwahl ins Netz benutzen müssen. Die Nutzer haben nun die freie Gerätewahl. Dies soll auch mehr Wettbewerb unter den Geräteanbietern schaffen.
Bereits am 27. Juli ist eine Neuregelung in Kraft getreten, wonach sich auch Anbieter sog. WLAN-Hotspots auf das Haftungsprivileg von Providern berufen können. Damit entfällt ihre Störerhaftung, aufgrund derer sie bisher für Rechtsverstöße ihrer Kunden im Internet – etwa unberechtigtes Anbieten von Musik, Filmen oder Computerspielen – haftbar gemacht werden konnten.
[Quelle: Bundesregierung]