1. "Verpackte" Anlageprodukte (PRIIP)
Nach der PRIIP-Verordnung (s.o. I. 1. c) sind Kleinanlegern Basisinformationsblätter auszuhändigen, die die wesentlichen Informationen ("Risiko-/Renditeprofil", Kosten, Mindesthaltedauer u.a.) verständlich und übersichtlich darstellen (in deutscher Sprache; s. Beschlussempfehlung u. Bericht, BT-Drucks 18/8099, 101). Die nach geltendem deutschen Recht bereits bestehende Pflicht zur Vorlage von Produktinformationsblättern auch für einfache Produkte, die nicht PRIIP sind, bleibt erhalten. Dagegen müssen für PRIIP künftig keine Produktinformationsblätter nach WpHG oder Vermögensanlagen-Informationsblätter nach VermAnlG mehr erstellt werden. Zur Ausführung der Verordnung werden in die betroffenen Gesetze Eingriffs- bzw. Anordnungsbefugnisse der BaFin und Bußgeldvorschriften für Verstöße gegen die Verordnung aufgenommen.
Praxishinweis:
Unter den Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 2 der PRIIP-Verordnung kann ein Anleger von einem PRIIP-Hersteller Schadensersatz nach nationalem Recht verlangen.
2. Vermögensanlagengesetz
Durch die Anpassung der Nr. 7 des § 1 Abs. 2 VermAnlG (Vermögensanlagen-Definitionsnorm) soll sichergestellt werden, dass auch solche Direktinvestitionen in Sachgüter, z.B. Beteiligungen am Erwerb einzelner Container, tatbestandlich erfasst werden, bei denen der Anlagerückerwerb vom Willen des Anbieters oder eines Dritten abhängt (Gesetzentwurf, a.a.O., S. 78).
In § 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 8 Buchst. e KWG ist klargestellt, dass Unternehmen, die ausschließlich Anlageberatung und Anlagevermittlung zwischen Kunden und Anbietern oder Emittenten von Vermögensanlagen i.S.d. § 1 Abs. 2 VermAnlG betreiben, nur dann nicht als Finanzdienstleistungsinstitute einzustufen sind, wenn Gegenstand der Vermittlung Vermögensanlagen sind, die "erstmals öffentlich angeboten werden". Damit reagierte der Gesetzgeber auf das Urteil des VG Frankfurt/M. (v. 25.2.2013 – 9 K 3960/12.F), in dem die Vermittlung bestimmter Anteile an geschlossenen Fonds auf dem Zweitmarkt als nicht erlaubnispflichtig qualifiziert wurde (näher Beschlussempfehlung und Bericht, a.a.O., S. 110 f.).
3. Änderung des Kleinanlegerschutzgesetzes
Aufsichtsrechtliche Befugnisse, die das Kleinanlegerschutzgesetz (dazu Meixner ZAP F. 8, S. 513, 524) gebracht hat, werden im Nachgang ergänzt bzw. Anforderungen angepasst. § 4 Abs. 3 S. 1 WpHG ergänzt die BaFin-Auskunftsbefugnis hinsichtlich der Prüfung der Voraussetzungen von Produktinterventionsmaßnahmen nach § 4b WpHG. Das – bisher zum 3.1.2017 vorgesehene – Inkrafttreten des § 33 Abs. 3b bis Abs. 3d WpHG (Produktfreigabeverfahren) i.d.F. des Kleinanlegerschutzgesetzes wird an das Inkrafttreten der Richtlinie 2014/65/EU (s.o. I. 2.) angeglichen (Tag des Inkrafttretens wird im BGBl bekannt gemacht).