Die Auszahlung der Beträge, die der Treuhänder durch die Abtretung nach Maßgabe des § 287 Abs. 2 InsO erlangt und der sonstigen Leistungen des Schuldners oder Dritter hat an die Insolvenzgläubiger aufgrund des Schlussverzeichnisses zu erfolgen. Berücksichtigt werden danach nur die Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet hatten (BT-Drucks 12/2443, S. 191).
Der Treuhänder hat den Drittschuldner über die Abtretung zu informieren (K. Schmidt/Henning, a.a.O., § 292 Rn 8). Er hat bei Vornahme der Auszahlung die Weisungen des Insolvenzgläubigers, wie z.B. die Überweisung des Betrages auf ein bestimmtes Konto, zu befolgen (Preuss NJW 1999, 3450, 3451). Dagegen hat der Schuldner keine Befugnis, Einfluss auf die Auszahlung zu nehmen. Insbesondere ist der Treuhänder nicht verpflichtet, einseitige Treuhändertätigkeit für den Schuldner in der Weise zu übernehmen, dass er Tilgungsmittel nur unter Vorbehalt entgegennimmt und mit ihnen nach Weisung des Schuldners verfährt.
Die Auszahlung an die Gläubiger hat der Treuhänder einmal jährlich vorzunehmen. Soweit der Treuhänder größere Beträge während seines Tätigkeitsjahres eingezogen hat (z.B. Zahlungen des Schuldners aufgrund einer Erbschaft, § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO), ist er berechtigt, bereits vor Ablauf des Jahres eine Auszahlung an die Insolvenzgläubiger zu veranlassen. Die an die Insolvenzgläubiger auszuzahlenden Quoten errechnen sich nach dem Verhältnis der Forderungen, die ihnen nach dem Schlussverzeichnis zustehen.
Gläubiger der Insolvenzgläubiger können den Auszahlungsanspruch gegen den Treuhänder pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Da Auszahlungsanspruch und Insolvenzforderung nicht verschiedenen Gläubigern zustehen dürfen, bedarf es der gleichzeitigen Pfändung der Insolvenzforderung (Preuss NJW 1999, 3450, 3451 m.w.N.). Bei gleichzeitiger Pfändung der Insolvenzforderung hat der Schuldner den Treuhänder von der Pfändung in Kenntnis zu setzen, um eine Auszahlung der Tilgungsmittel an den nicht mehr einziehungsberechtigten Insolvenzgläubiger zu verhindern.
Altverfahren, vor dem 1.7.2014 beantragte Insolvenzverfahren:
Hier finden weiterhin die Sätze 4 und 5 des § 292 InsO a.F. Anwendung. Danach ist nach Ablauf von vier Jahren seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens bei der Verteilung zu beachten, dass der Schuldner zunächst 10 % der vom Treuhänder erlangten Beträge, nach Ablauf von fünf Jahren 15 % erhält. Der Anteil bezieht sich auf alle dem Treuhänder zugeflossenen Leistungen.