§ 287 Abs. 1 S. 1 InsO stellt unmissverständlich klar, dass der Schuldner ohne Eigenantrag weder im Regel- noch im Verbraucherinsolvenzverfahren Restschuldbefreiung erlangen kann (BGH NZI 2005, 271; BGH ZInsO 2009, 1171). Die Verknüpfung von Eigeninsolvenzantrag und Restschuldbefreiungsantrag hat ihren Sinn darin, dass der Schuldner in seinem Eigenantrag den Eröffnungsgrund einräumt und sich bereit erklärt, sein verbleibendes Vermögen den Gläubigern zur gemeinschaftlichen Befriedigung zur Verfügung zu stellen (Ganter NZI 2005, 241, 249; Vallender, in: Festschrift für W. Gerhardt, 2004, S. 1010).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge