§ 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO normiert die bedeutsamsten Obliegenheiten des Schuldners. Wesentlicher Unterschied zur Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 InsO ist die bei der Versagung gem. § 295 InsO erforderliche Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung nach § 296 Abs. 1 S. 1 InsO: Der Gesetzgeber verlangt vom Schuldner, dass er sich nach besten Kräften bemühen soll, während der Dauer der Wohlverhaltensperiode seine Gläubiger so weit wie möglich zu befriedigen, um anschließend endgültig von seinen restlichen Verbindlichkeiten befreit zu werden (BR-Drucks 1/92, S. 192, 193). Dabei ist während dieser Zeit das pfändbare Arbeitseinkommen des Schuldners die wesentliche Grundlage der Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Dazu hat der Schuldner vor allem seine Arbeitskraft einzusetzen. Hat sich allerdings ein arbeitsloser Schuldner nach besten Kräften vergeblich bemüht, eine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden, steht der Umstand, dass während der (restlichen) Laufzeit der Abtretungserklärung keine pfändbaren Bezüge an die Gläubiger verteilt werden konnten, der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht entgegen. Das Risiko der Arbeitslosigkeit trifft mithin die Insolvenzgläubiger. Allerdings sind vom arbeitslosen Schuldner eigene Bemühungen zu fordern. Zwei bis drei Bewerbungen pro Woche können vom Schuldner verlangt werden (BGH NZI 2011, 596).
Als weitere Obliegenheit hat der Schuldner Vermögen, welches er von Todes wegen erwirbt, an den Treuhänder zur Hälfte des Wertes herauszugeben (Abs. 1 Nr. 2). Es wäre unbillig, einem Schuldner, der während der Wohlverhaltensperiode als Erbe Vermögen erlangt, die Restschuldbefreiung zu gewähren, ohne dass er dieses Vermögen antasten müsste. Die Regelung soll aber gleichzeitig verhindern, dass der Schuldner durch Ausschlagung oder ähnliche Handlungen zu vereiteln versucht, dass dieses Vermögen der Gläubigerbefriedigung überhaupt zugutekommt (BR-Drucks 1/92, S. 192).
Während die in § 295 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO normierten Obliegenheiten eine optimale Befriedigung der Insolvenzgläubiger sicherstellen sollen, tragen die in Abs. 1 Nr. 3 aufgeführten Obliegenheiten dazu bei, die Kontrolle der Erfüllung der übrigen Verhaltenspflichten für das Insolvenzgericht und den Treuhänder zu erleichtern. Die in Abs. 1 Nr. 4 aufgeführten Obliegenheiten betonen den Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger. Die Regelung soll dazu beitragen, dass die Aktivitäten des Schuldners zur Gläubigerbefriedigung allen Gläubigern zugute kommen. Auch die Regelung in § 295 Abs. 2 InsO soll sicherstellen, dass sich der Schuldner nach besten Kräften bemüht, seine Gläubiger während der Wohlverhaltensperiode so weit als möglich zu befriedigen. Nur dann erscheint er würdig, das „Privileg“ der Restschuldbefreiung zu erhalten (krit. zu § 295 Abs. 2 InsO: Arnold DGVZ 1996, 65, 69; Döbereiner, Restschuldbefreiung nach InsO, S. 157, 158; Scholz DB 1996, 765, 769; Vallender VuR 1997, 155, 159).
Hinweis:
Die Vorschrift des § 295 Abs. 2 InsO, die es dem Schuldner erlaubt, eine selbstständige Tätigkeit auszuüben, birgt die Gefahr in sich, dass ein in der Wohlverhaltensperiode wirtschaftlich erfolgreicher Unternehmer legal die Möglichkeit erhält, beispielsweise durch die Ausnutzung handelsrechtlicher Auswahlrechte (§§ 252 ff. HGB) seinen Gewinn auf den minimal erforderlichen Betrag zu beschränken, um auf diese Weise die Gläubigerbefriedigung auf Null zurückzuführen (Prziklang, Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung, S. 75).