Fügt ein Schuldner seinem Eigenantrag nicht unmittelbar den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung bei, hat das Gericht ihn darauf hinzuweisen, dass er nach Maßgabe der §§ 286303 InsO Restschuldbefreiung erlangen kann (§ 20 Abs. 2 InsO). Der Insolvenzschuldner soll nicht die Restschuldbefreiungsmöglichkeit aus Rechtsunkenntnis einbüßen (BGH ZInsO 2005, 310). Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis zu stellen (§ 287 Abs. 1 S. 2 InsO). Eine Verlängerung der Frist und Wiedereinsetzung sind nicht möglich, weil es sich nicht um eine Notfrist i.S.d. § 224 Abs. 1 ZPO handelt (BGH NZI 2009, 120). Im Verbraucherinsolvenzverfahren ist der Restschuldbefreiungsantrag ohnehin gem. § 305 Abs. 1 Nr. 2 InsO schriftlich als Bestandteil des amtlichen Formulars (§ 305 Abs. 5 InsO) zu stellen.

 

Praxishinweis:

Aus Gründen anwaltlicher Vorsicht empfiehlt es sich, dem Regelinsolvenzantrag sogleich den Restschuldbefreiungsantrag beizufügen. Die Zwei-Wochen-Frist des § 287 Abs. 1 S. 2 InsO beginnt allerdings auch nach einem Hinweis des Gerichts gem. § 20 Abs. 2 InsO nicht zu laufen, solange ein Eigeninsolvenzantrag nicht gestellt ist (BGH NZI 2004, 593). Um etwaige Verfahrensverzögerungen zu vermeiden, sollten Schuldner bei einem vorangegangenen Gläubigerantrag und einem unklaren Hinweis des Gerichts gem. § 20 Abs. 2 InsO in jedem Fall innerhalb der Zwei-Wochen-Frist neben dem Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung einen eigenen Insolvenzantrag stellen. Aus Vorsichtsgründen sollte die Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 InsO mit diesen Anträgen verbunden werden. Dies gilt umso mehr, als einige Gerichte die Frist des § 287 Abs. 1 S. 2 InsO für einen Antrag auf Restschuldbefreiung nur gewahrt sehen, wenn auch die Abtretungserklärung fristgerecht eingeht (AG Duisburg ZVI 2002, 289).

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