Die Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 296 InsO vor Ablauf der Wohlverhaltensperiode ist an bestimmte formelle Voraussetzungen gebunden. Zunächst bedarf es des entsprechenden Antrags eines Insolvenzgläubigers, der im Schlussverzeichnis aufgeführt ist (BGH NZI 2011, 640). Den Versagungsantrag kann der Gläubiger nicht unbefristet geltend machen. Vielmehr ist der Antrag gem. § 296 Abs. 1 S. 2 InsO innerhalb eines Jahres seit dem Bekanntwerden des Versagungsgrundes zu stellen.
Nur Obliegenheitsverletzungen während der Treuhandzeit können zu einer Versagung der Restschuldbefreiung führen (Vallender ZIP 2000, 1288, 1290). Dieser Zeitraum beginnt nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens im Anschluss an die Rechtskraft des Beschlusses über die Ankündigung der Restschuldbefreiung, §§ 287 Abs. 2 S. 1, 289 Abs. 2 S. 2 InsO. Eine Versagung der Restschuldbefreiung wegen Obliegenheitsverletzungen des Schuldners während des Eröffnungsverfahrens und des Insolvenzverfahrens, die § 290 Abs. 1 InsO unterfallen, kann ein Insolvenzgläubiger nicht mit Erfolg geltend machen. Der antragstellende Insolvenzgläubiger hat im Einzelnen den Verstoß des Schuldners gegen seine Obliegenheiten i.S.d. § 295 InsO darzulegen. Die Richtigkeit dieser Angaben hat er glaubhaft zu machen.
Weitere Voraussetzung für die Versagung der Restschuldbefreiung ist, dass durch die Obliegenheitsverletzung die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt worden ist (§ 296 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 InsO). Durch diese Regelung hat der Gesetzgeber hinreichend Vorsorge dafür getroffen, dass „Bagatellverstöße“ nicht zu einer vorzeitigen Versagung der Restschuldbefreiung führen. Bei der Feststellung des vom Antragsteller dargelegten und glaubhaft gemachten Obliegenheitsverstoßes hat das Gericht aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes gem. § 5 InsO alle Erkenntnis- und Beweismittel auszuschöpfen, wobei sich die Prüfung auf die dargelegten oder offenkundigen Tatsachen zu beschränken hat. Das Gericht ist nicht verpflichtet, von sich aus zur Erforschung der Wahrheit tätig zu werden. Vermag das Gericht nach Ausschöpfung aller Erkenntnisquellen die Verletzung der Obliegenheiten nicht festzustellen, geht dies zu Lasten des Antragstellers. Denn der Obliegenheitsverstoß ist ein Tatbestandsmerkmal für die Versagung der Restschuldbefreiung.
Bestreitet der Schuldner den Obliegenheitsverstoß, hat das Gericht ihm aufzugeben, über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft zu erteilen (§ 296 Abs. 2 S. 2 InsO). Das Auskunftsverlangen des Gerichts muss aber durch § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO gedeckt sein (BGH WM 2013, 579). Da der Schuldner verpflichtet ist, selbst nachzuweisen, dass ihn an einer Obliegenheitsverletzung kein Verschulden trifft (§ 296 Abs. 1 S. 1 InsO), wird es den Gläubigern durch diese Umkehr der Beweislast erleichtert, einen zulässigen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen.
Hinweis:
Erteilt der Schuldner nach entsprechender Aufforderung durch das Gericht keine Auskünfte, erscheint er zu einem anberaumten Termin nicht oder gibt er keine eidesstattliche Versicherung ab, versagt das Gericht die Restschuldbefreiung allein wegen dieses Fehlverhaltens des Schuldners im Anhörungsverfahren. Der Schuldner sollte daher die Aufforderung des Gerichts ernst nehmen, weil das Gericht bei dieser besonderen, verfahrensbezogenen Obliegenheit nicht prüft, ob eine Obliegenheit aus § 295 InsO verletzt wurde oder eine Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung vorliegt (BGH ZVI 2009, 389).