Der Schuldner hat seinem Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung die Erklärung beizufügen, dass er seine pfändbaren Teile des Arbeitsentgelts oder an deren Stelle tretende laufenden Bezüge für die Zeit von sechs Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen vom Insolvenzgericht noch zu bestimmenden Treuhänder abtritt (§ 287 Abs. 2 InsO). Diese Verpflichtung trifft auch den selbstständig tätigen Schuldner. Ansonsten wäre nicht gesichert, dass seine Bezüge allen Insolvenzgläubigern zugute kommen, falls er im Laufe der Wohlverhaltensperiode eine abhängige Tätigkeit aufnimmt (BGH ZInsO 2011, 2101).
Altverfahren, vor dem 1.7.2014 beantragte Insolvenzverfahren:
In Verfahren, die vor dem 1.7.2014 beantragt worden sind, hat der Schuldner gem. § 287 Abs. 2 S. 2 InsO a.F. in seiner Abtretungserklärung ferner darauf hinzuweisen, ob er die an den Treuhänder abzutretenden Forderungen bereits vorher an einen Dritten abgetreten oder verpfändet hatte.
Die Abtretung erfasst zwei Gruppen von Forderungen: Die pfändbaren Forderungen aus einem Dienstverhältnis und die pfändbaren Ansprüche auf laufende Bezüge, die an die Stelle von Dienstbezügen treten (Uhlenbruck/Sternal, a.a.O., § 287 Rn 38). Zu den Bezügen aus dem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge zählen wie bei der entsprechenden Gesetzesformulierung in § 81 Abs. 2 S. 1 InsO (§ 114 Abs. 1 InsO a.F.) alle Vergütungen aus – bestehenden oder künftigen – Arbeits- oder sonstigen Dienstverhältnissen und alle Ruhestands-, Erwerbsunfähigkeits- und Arbeitslosenleistungen.
Praxishinweis:
Die Erklärung ist unabhängig davon abzugeben, ob tatsächlich pfändbares Einkommen aus abhängiger Beschäftigung vorliegt.
a) Rechtzeitige Vorlage der Abtretungserklärung
Die rechtzeitige Vorlage der Abtretungserklärung stellt eine besondere Verfahrensvoraussetzung für die Gewährung von Restschuldbefreiung dar (OLG Köln ZInsO 2000, 608, 609 = NZI 2000, 587; LG Münster Rpfleger 2000, 83, 84 = DZWiR 1999, 474, 475). Fügt der Schuldner seinem Restschuldbefreiungsantrag nicht die Abtretungserklärung bei, hat das Gericht ihn auf das Fehlen hinzuweisen und in Anlehnung an § 305 Abs. 3 S. 2 InsO eine Frist von einem Monat zur Nachreichung der Abtretungserklärung zu setzen (BGH NZI 2009, 120). Dies gilt sowohl im Regel- als auch im Verbraucherinsolvenzverfahren (vgl. § 305 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Kommt der Schuldner der Beanstandung nicht rechtzeitig nach, ist der Restschuldbefreiungsantrag als unzulässig zurückzuweisen (BGH a.a.O.).
b) Sechsjährige Abtretungsfrist (§ 287 Abs. 2 InsO)
Die Dauer der Laufzeit der Abtretung wurde durch das InsOÄG 2001 v. 26.10.2001 (BGBl I, S. 2710; vgl. dazu auch Pape ZAP F. 14, S. 409 ff.) von sieben Jahre auf sechs Jahre verkürzt. Gleichzeitig wurde § 287 Abs. 2 S. 1 InsO a.F. dahin geändert, dass die Laufzeit der Abtretung nicht erst mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens, sondern bereits mit dessen Eröffnung beginnt. Darüber hinaus wurde die Dauer der Wirksamkeit von Lohnabtretungen von drei auf zwei Jahre verkürzt (§ 114 Abs. 1 S. 1 InsO a.F.).
Für den Fristbeginn ist auf den im Eröffnungsbeschluss gem. § 27 Abs. 2 Nr. 3 InsO genannten Zeitpunkt abzustellen. Das Fristende ist nach allgemeinen Regeln an dem Tag anzunehmen, der durch seine Zahl dem Tag des Eröffnungsbeschlusses entspricht, und zu der im Eröffnungsbeschluss angegebenen Uhrzeit (§ 188 BGB). Der in § 287 Abs. 2 InsO durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte eingefügte Begriff „Abtretungsfrist“ ist eine Legaldefinition, die den für Altverfahren bestimmenden Begriff der „Laufzeit der Abtretungsfrist“ ersetzt (K. Schmidt/Henning, InsO, § 287 n.F. Rn 25).