Da § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO einen Verstoß gegen die Anforderungen aus § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO in einem Verbraucherinsolvenzverfahren fordert, ist sein persönlicher Anwendungsbereich auf Schuldner i.S.d. § 304 Abs. 1 InsO beschränkt. Der Schuldner hat seinem Insolvenzantrag u.a. ein Vermögensverzeichnis, eine Vermögensübersicht, ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen (§ 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO) beizufügen. Ein reibungsloser Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens setzt eine ordnungsgemäße und vollständige Erstellung dieser Verzeichnisse voraus. Dies rechtfertigt es, an die schuldhafte Verletzung der Pflicht, vollständige und richtige Verzeichnisse vorzulegen, die harte Sanktion der Versagung der Restschuldbefreiung zu knüpfen. Dies gilt umso mehr, als der Schuldner bei Erstellung der Verzeichnisse sich der Mitwirkung der Gläubiger insoweit bedienen kann, als sie verpflichtet sind, nach entsprechender Aufforderung auf ihre Kosten dem Schuldner eine schriftliche Aufstellung ihrer gegen diesen gerichteten Forderungen zu erteilen (§ 305 Abs. 2 S. 2 InsO). Unrichtig sind die Angaben, wenn sie nicht dem wahren Sachverhalt entsprechen, z.B. bei einer erfundenen Forderung (BGH NZI 2004, 663). Unvollständig sind die Angaben, wenn die im Rahmen einer den Anschein der Vollständigkeit erweckenden Erklärung enthaltenen Angaben als solche zwar richtig sind, durch Weglassung wesentlicher Tatsachen aber ein falsches Gesamtbild vermittelt wird (Uhlenbruck/Sternal, a.a.O., § 290 Rn 103). Führt der Schuldner im Vermögensverzeichnis einen Gläubiger nicht auf, rechtfertigt dies bereits die Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO (BGH ZInsO 2013, 99).

Bei ganz geringfügigen Verfehlungen verbietet es der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, die harte Sanktion einer Versagung der Restschuldbefreiung zu verhängen (BGH NZI 2009, 2533; NZI 2005, 461, LG Saarbrücken NZI 2000, 380, 381). Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, dass der Schuldner durch falsche Angaben einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer bevorzugt. Ebenso wenig kommt eine Versagung der Restschuldbefreiung in Betracht, wenn der Schuldner noch im Eröffnungsverfahren seine ursprünglichen nicht vorsätzlich falschen Angaben gem. § 305 Abs. 3 S. 1 InsO oder § 307 Abs. 3 S. 1 InsO korrekt ergänzt und berichtigt (BayObLG ZVI 2002, 215).

Der Schuldner muss vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben (s. BGH NZ 2009, 365). Nach Auffassung des LG Göttingen (ZInsO 2002, 733; a.A. AG Hamburg NZI 2000, 46, 47) ist für die Frage, ob der Schuldner grob fahrlässig gehandelt hat, kein großzügiger Maßstab anzulegen. Denn von einem Schuldner, der Restschuldbefreiung begehrt, könne erwartet werden, dass er den insoweit mit dem Antrag zusammenhängenden Verpflichtungen genau nachkommt.

Die Versagung der Restschuldbefreiung gem. Absatz 1 Nr. 6 setzt nach zutreffender Ansicht eine die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigende Wirkung der falschen oder unvollständigen Angaben nicht voraus (h.M., BGH NZI 2007, 357; ZInsO 2011, 835).

§ 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO ist aufgrund des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte dahingehend ergänzt worden, als auch unrichtige Angaben in der vom Schuldner gem. § 287 Abs. 1 S. 3 InsO abzugebenden Erklärung über die frühere Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung ein Versagungsgrund sind.

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