Während in Verfahren, die vor dem 1.7.2014 beantragt worden sind, der Übergang in die Treuhand- bzw. Wohlverhaltensperiode zunächst durch § 289 Abs. 2 S. 2 InsO a.F. insoweit klar gestaltet wurde, als das Insolvenzverfahren erst nach einer rechtskräftigen Entscheidung über die Ankündigung oder Versagung der Restschuldbefreiung aufgehoben und damit beendet wird, ergeben sich für Verfahren, die ab dem 1.7.2014 beantragt worden sind, Übergangsprobleme. Aus Gründen der Rechtsklarheit bedarf es bei einer Versagung der Restschuldbefreiung zunächst der Rechtskraft des Beschlusses, bevor das Verfahren beendet werden kann. Im Falle der Erteilung der Restschuldbefreiung kommt es mangels einer Ankündigung nach Maßgabe des gestrichenen § 291 InsO a.F. auf den Zeitpunkt der Beendigung des Insolvenzverfahrens (§ 200 Abs. 1 InsO bzw. § 211 Abs. 1 InsO) an. Unbestimmt bleibt aber auch hierbei, ob dafür auf den Aufhebungsbeschluss oder auf den Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung abzustellen ist. Nach früherem Verständnis traten die Wirkungen der Treuhandperiode nach diesem Zeitpunkt ein (BGH NZI 2005, 635, 636). Mit der Neufassung der §§ 294–297 InsO werden die Wirkungen der Treuhandperiode auf den „Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist“ bezogen. Mit dem Ende der Verfügungsbeschränkungen durch das Insolvenzverfahren und deswegen mit dem aufgehobenen oder eingestellten Insolvenzverfahren gehen die abgetretenen Forderungen auf den Treuhänder über.
Trotz Aufhebung des Insolvenzverfahrens besteht während der Wohlverhaltensperiode für den Zugriff auf das Schuldnervermögen der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung fort. Die vom Schuldner in diesem Verfahrensabschnitt erbrachten finanziellen Leistungen sollen der Befriedigung aller Insolvenzgläubiger nach Maßgabe des im Schlussverzeichnis (§§ 188, 292 Abs. 1 S. 2 InsO) festgehaltenen quotalen Anspruchs dienen. § 295 InsO legt die Obliegenheiten des Schuldners fest, die dieser während der Dauer der Wohlverhaltensperiode zu beachten hat. Unter Obliegenheiten sind nichtverpflichtende Verhaltensanforderungen zu verstehen, deren Nichtbeachtung zu einem Nachteil für den Belasteten führt (Uhlenbruck/Sternal, a.a.O., § 295 Rn 5 m.w.N.).
1. Die Befriedigung der Insolvenzgläubiger im Restschuldbefreiungsverfahren
Die Auszahlung der Beträge, die der Treuhänder durch die Abtretung nach Maßgabe des § 287 Abs. 2 InsO erlangt und der sonstigen Leistungen des Schuldners oder Dritter hat an die Insolvenzgläubiger aufgrund des Schlussverzeichnisses zu erfolgen. Berücksichtigt werden danach nur die Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet hatten (BT-Drucks 12/2443, S. 191).
Der Treuhänder hat den Drittschuldner über die Abtretung zu informieren (K. Schmidt/Henning, a.a.O., § 292 Rn 8). Er hat bei Vornahme der Auszahlung die Weisungen des Insolvenzgläubigers, wie z.B. die Überweisung des Betrages auf ein bestimmtes Konto, zu befolgen (Preuss NJW 1999, 3450, 3451). Dagegen hat der Schuldner keine Befugnis, Einfluss auf die Auszahlung zu nehmen. Insbesondere ist der Treuhänder nicht verpflichtet, einseitige Treuhändertätigkeit für den Schuldner in der Weise zu übernehmen, dass er Tilgungsmittel nur unter Vorbehalt entgegennimmt und mit ihnen nach Weisung des Schuldners verfährt.
Die Auszahlung an die Gläubiger hat der Treuhänder einmal jährlich vorzunehmen. Soweit der Treuhänder größere Beträge während seines Tätigkeitsjahres eingezogen hat (z.B. Zahlungen des Schuldners aufgrund einer Erbschaft, § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO), ist er berechtigt, bereits vor Ablauf des Jahres eine Auszahlung an die Insolvenzgläubiger zu veranlassen. Die an die Insolvenzgläubiger auszuzahlenden Quoten errechnen sich nach dem Verhältnis der Forderungen, die ihnen nach dem Schlussverzeichnis zustehen.
Gläubiger der Insolvenzgläubiger können den Auszahlungsanspruch gegen den Treuhänder pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Da Auszahlungsanspruch und Insolvenzforderung nicht verschiedenen Gläubigern zustehen dürfen, bedarf es der gleichzeitigen Pfändung der Insolvenzforderung (Preuss NJW 1999, 3450, 3451 m.w.N.). Bei gleichzeitiger Pfändung der Insolvenzforderung hat der Schuldner den Treuhänder von der Pfändung in Kenntnis zu setzen, um eine Auszahlung der Tilgungsmittel an den nicht mehr einziehungsberechtigten Insolvenzgläubiger zu verhindern.
Altverfahren, vor dem 1.7.2014 beantragte Insolvenzverfahren:
Hier finden weiterhin die Sätze 4 und 5 des § 292 InsO a.F. Anwendung. Danach ist nach Ablauf von vier Jahren seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens bei der Verteilung zu beachten, dass der Schuldner zunächst 10 % der vom Treuhänder erlangten Beträge, nach Ablauf von fünf Jahren 15 % erhält. Der Anteil bezieht sich auf alle dem Treuhänder zugeflossenen Leistungen.
2. Zwangsvollstreckungsverbot (§ 294 Abs. 1 InsO)
Während der Dauer der Laufzeit der Abtretungserklärung verbietet § 294 Abs. 1 InsO Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzelner Insolvenzgläubiger in das Vermögen des Schuldners. Die Vorschrift umfasst auch diejenigen Gläubiger, die ihre Forderung...