Während das alte Recht eine verbindliche, rechtskräftige Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags auf Erteilung der Restschuldbefreiung nicht kannte (BGH NZI 2014, 416), sieht § 287a Abs. 2 InsO vor, dass das Gericht eine Eingangsentscheidung zu treffen hat, bei der es die Zulässigkeit des Antrags auf Erteilung der Restschuldbefreiung von Amts wegen prüft (näher dazu Ahrens, Das neue Privatinsolvenzrecht, 2014, Rn 591 ff.). Hierdurch soll der Schuldner frühzeitig Rechtssicherheit erlangen, ob er einen zulässigen Restschuldbefreiungsantrag gestellt hat oder nicht.
Der Schuldner hat seinem Antrag die Erklärung beizufügen, ob einer der in § 287a Abs. 2 S. 1 InsO aufgeführten Versagungstatbestände vorliegt. Nach Nr. 2 der Vorschrift ist der Restschuldbefreiungsantrag unzulässig, wenn dem Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5–7 InsO versagt worden ist. Es spricht vieles dafür, dass nach dieser Sperrfristregelung eine Fortgeltung der Sperrfristrechtsprechung des BGH (näher dazu Laroche EWiR 2013, 623; NZI 2014, 416) nicht mehr möglich ist. Dafür lässt sich vor allem die Gesetzesbegründung (BT-Drucks 17/11268, S. 25) anführen, nach der eine abschließende Regelung geschaffen werden sollte. In anderen Konstellationen, denen z.B. Umgehungstatbestände zugrunde liegen, dürften die zur Begründung der Sperrfrist angeführten Argumente des BGH dagegen weiterhin Gültigkeit haben. So hat der BGH zwischenzeitlich die höchstrichterlich noch nicht geklärte Frage, ob der Schuldner parallel in einem Erst- und Zweitinsolvenzverfahren, die vor dem 1.7.2014 beantragt worden waren, Restschuldbefreiung erlangen kann, dahingehend beantwortet, dass dies dem gesetzgeberischen Willen widerspreche (NZI 2015, 289).
Umstritten ist in der Rechtsprechung und in der Literatur, ob im Rahmen der gem. § 287a Abs. 1 S. 1 InsO erforderlichen Eingangsentscheidung eine Befugnis des Insolvenzgerichts zur materiellen Vorprüfung von Versagungsgründen besteht (bejahend LG Dessau-Roßlau NZI 2015, 944; AG Hamburg NZI 2015, 422; ablehnend AG Göttingen NZI 2015, 946; Ahrens VIA 2015, 49). Gegen die öffentlich bekannt zu machende Eingangsentscheidung steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu (§ 287a Abs. 1 S. 3 InsO).
Altverfahren, vor dem 1.7.2014 beantragte Insolvenzverfahren:
In Verfahren, die vor dem 1.7.2014 beantragt worden sind, finden die bis dahin geltenden Vorschriften Anwendung. Danach hat das Gericht noch während des eröffneten Verfahrens eine Entscheidung über den Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung zu treffen. Dabei bestehen zwei Entscheidungsmöglichkeiten:
- Entweder weist das Gericht den Antrag des Schuldners zurück, weil er die Antragsvoraussetzungen des § 287 InsO nicht erfüllt hat oder die von einem Gläubiger geltend gemachten Versagungsgründe vorliegen oder
- das Gericht erlässt einen sog. Ankündigungsbeschluss nach § 291 InsO.
Die endgültige Restschuldbefreiung erfolgt gem. § 300 InsO a.F. erst nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung. Vor der Entscheidung über den Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung ist den Insolvenzgläubigern und dem Insolvenzverwalter rechtliches Gehör zu gewähren. Die Anhörung gem. § 289 Abs. 1 S. 1 InsO a.F. im Schlusstermin bezweckt, für die gesamte Verfahrensdauer festzustellen, ob der Schuldner seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten genügt hat (vgl. BR-Drucks 1/92, S. 189).
§ 291 InsO a.F., der aufgrund des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte gestrichen wurde, regelt den Inhalt des Beschlusses, mit dem das Gericht über den Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung entscheidet. Bei Vorliegen der formellen und materiellen Voraussetzungen hat das Insolvenzgericht – im Regelfall – die Restschuldbefreiung anzukündigen. Ein Ermessenspielraum steht dem Gericht bei seiner Entscheidung nicht zu. Der Ankündigungsbeschluss ist sorgfältig vom Beschluss zu unterscheiden, mit dem dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt wird. Er enthält lediglich die Ankündigung, dem Schuldner bei geeignetem Verhalten am Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung Restschuldbefreiung zu erteilen.
Mit Rechtskraft des Ankündigungsbeschlusses wird das Insolvenzverfahren nach den allgemeinen Regeln aufgehoben (§ 200 InsO). Das Amt des Insolvenzverwalters bzw. Treuhänders im eröffneten Verfahren endet. Der Schuldner erhält die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen zurück.