Eine Versagung der Restschuldbefreiung nach § 297 InsO kommt nur in Betracht, wenn der Schuldner zwischen dem Schlusstermin und der Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder während der Laufzeit der Abtretungserklärung wegen einer Straftat nach §§ 283–283c StGB rechtskräftig verurteilt wird. Hierzu zählen insbesondere das Beiseiteschaffen oder Verheimlichen von Vermögenswerten oder Vermögensverschleuderung, die Verletzung der Buchführungspflicht oder Gläubigerbegünstigung. In den meisten Fällen wird es sich um Verurteilungen handeln, die in dem aufgehobenen Insolvenzverfahren ihre Ursache haben.
Mit der Einführung des § 297a InsO aufgrund des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerechte hat der Gesetzgeber explizit die Möglichkeit der Versagung der Restschuldbefreiung geschaffen, wenn sich nach dem Schlusstermin oder im Falle des § 211 InsO nach der Einstellung des Verfahrens herausstellt, dass ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 InsO vorgelegen hat. Dies hat innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu geschehen, nachdem dem antragstellenden Insolvenzgläubiger der Versagungsgrund bekannt geworden ist. Die Verwirklichung des Versagungsgrundes muss bis zum Ende des Schlusstermins erfolgt sein (K. Schmidt/Henning, a.a.O., § 297a Rn 2; a.A. Laroche/Siebert NZI 2014, 541, 544).
Verfügt der Schuldner über ein geregeltes Einkommen, kann die Vergütung des Treuhänders regelmäßig aus den Beträgen gedeckt werden, die aufgrund seiner Abtretungserklärung gem. § 287 Abs. 2 S. 1 InsO beim Treuhänder eingehen. Im Falle von Arbeitslosigkeit oder Krankheit kann sich die Einkommenssituation des Schuldners jedoch derartig verschlechtern, dass er nicht einmal in der Lage ist, den jährlichen Mindestbetrag von 100 EUR (§ 14 Abs. 3 InsVV) aufzubringen. Besteht der Treuhänder bei fehlender Deckung seiner Mindestvergütung auf seinem Anspruch, ist nach erfolgloser Mahnung und Fristsetzung durch den Treuhänder und das Gericht die Restschuldbefreiung zu versagen (§ 298 Abs. 1 S. 1 InsO). Auf einen Verstoß gegen Obliegenheiten kommt es nicht an. Bei einer Stundung der Verfahrenskosten gem. § 4a InsO steht dem Treuhänder, dessen Mindestvergütung nicht gedeckt ist, gem. § 293 Abs. 2 InsO ein Sekundäranspruch gegen die Staatskasse zu, soweit die eingezogenen Beträge dafür nicht ausreichen. Abs. 2 S. 2 eröffnet dem Schuldner noch während der Wohlverhaltensperiode die Möglichkeit, eine Stundung zu beantragen, um auf diese Weise eine Versagung der Restschuldbefreiung wegen Nichtzahlung der Mindestvergütung zu vermeiden. Auf Grund der Stundungsregelungen hat damit die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 298 InsO weitgehend ihre praktische Relevanz verloren.