Die Erteilung der Restschuldbefreiung bewirkt, dass der Schuldner von den im Insolvenzverfahren und im Schuldbefreiungsverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit wird. Dies gilt auch dann, wenn er in einem Staat, der dem Anwendungsbereich der EuInsVO unterliegt, Restschuldbefreiung erlangt hat. Bestrebungen, der Erteilung der Restschuldbefreiung unter Hinweis auf einen Verstoß gegen den Ordre public die Anerkennung zu versagen, hat der BGH eine klare Absage erteilt (NZI 2016, 93 m. Anm. Mankowski NZI 2016, 96).
Restschuldbefreiung kann auch ein Schuldner erlangen, der nur einen Gläubiger hat. Dem steht nicht entgegen, dass die Insolvenzgläubiger in den entsprechenden Vorschriften im Plural genannt werden. Diese Regelungen tragen damit lediglich dem Umstand Rechnung, dass es im Regelfall mehrere Gläubiger gibt (Trendelenburg, Restschuldbefreiung, 2000, S. 185).
Die Erteilung der Restschuldbefreiung beeinflusst nicht die Höhe des Zugewinnausgleichs. Vielmehr sind bei dem Zugewinnausgleich auch solche Schulden des Ehegatten in sein Anfangsvermögen einzustellen, von denen er im Verlauf der Ehe infolge eines Verbraucherinsolvenzverfahrens im Rahmen eines Restschuldbefreiungsverfahren befreit worden ist (OLG Naumburg FamRZ 2015, 715).
1. Umfang der Restschuldbefreiung
Von den in § 301 Abs. 1 InsO normierten Wirkungen der Restschuldbefreiung werden nicht nur die im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen erfasst, sondern die Forderungen sämtlicher Insolvenzgläubiger, die am Verfahren hätten teilnehmen können. Der unberücksichtigt gebliebene Gläubiger kann seine Forderung nicht mehr gegen den Schuldner durchsetzen; ihre Vollstreckbarkeit entfällt (BGH ZInsO 2011, 244). Dies gilt auch für Titel, die der Gläubiger gegen den Schuldner aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlangt hat. Dem Gläubiger ist es auch verwehrt, wegen der nicht oder verspätet zur Tabelle angemeldeten Forderung einen Titel zu erwirken. Eine entsprechende Klage des Gläubigers wäre als unbegründet abzuweisen.
2. Ausnahmen
Ausgenommen von den Wirkungen der Restschuldbefreiung sind zunächst die in § 302 InsO genannten Forderungen. Dies gilt – soweit es die in § 302 Nr. 1 InsO aufgeführten Verbindlichkeiten betrifft – nur dann, wenn der Gläubiger bei der Forderungsanmeldung u.a. die Tatsachen angegeben hat, aus denen sich nach seiner Einschätzung ergibt, dass der Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt (vgl. § 174 Abs. 2 InsO). In diesem Fall ist der Schuldner gem. § 175 Abs. 2 InsO gesondert zu belehren.
Waren bis zum 1.7.2014 neben Geldstrafen, Geldbußen und vergleichbaren Forderungen sowie den (praktisch nicht relevanten) zinslosen Darlehen zur Finanzierung des Insolvenzverfahrens nur Forderungen ausgenommen, die auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen beruhen, nimmt § 302 Nr. 1 InsO ab dem 1.7.2014 ausdrücklich auch Forderungen aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, sowie Forderungen aus einem Steuerverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373, 374 AO rechtskräftig verurteilt worden ist, von der Restschuldbefreiung aus. Damit hat der Gesetzgeber eine Lücke geschlossen, weil in Altverfahren ein Steuerstraftäter ohne weiteres von seinen Steuerverbindlichkeiten befreit werden konnte.
Darüber hinaus sind von den Wirkungen der Restschuldbefreiung die Forderungen sämtlicher Gläubiger nicht umfasst, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden (Neugläubiger) und daher nicht in das Verfahren einbezogen sind (vgl. § 38 InsO). Schließlich lässt die Restschuldbefreiung den Zugriff auf Mitschuldner und Bürgen ebenso unberührt wie die Rechte aus einer zur Sicherung des Gläubigers eingetragenen Vormerkung oder aus einem Recht, das im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigt (§ 301 Abs. 2 S. 1 InsO).
Absonderungsrechte sind von den Wirkungen der Restschuldbefreiung auch dann nicht betroffen, wenn der belastete Gegenstand zum Schuldnervermögen gehört (Noack/Bunke, in: Festschrift für W. Uhlenbruck, S. 335, 354 Fn 111).