Hinsichtlich der Versicherungspflicht in allen Bereichen der Sozialversicherung ist abzustellen auf § 1 Abs. 1 S. 1 SGB IV, und zwar auf die Beschäftigung in nicht selbstständiger Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB IV eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
In besonderen Fallgruppen ist der Beschäftigungsbegriff immer wieder Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen, etwa bei Tätigkeit in einer GmbH (s. bereits Sartorius/Pattar ZAP F. 18, S. 1309 ff.).
Während Vorstände von Aktiengesellschaften von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung ausgeschlossen sind (§ 1 S. 3 SGB VI, § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III) – da sie regelmäßig Bezüge haben, die über der Bemessungsgrenze liegen, sind sie auch nicht gesetzlich krankenversichert – ist die Rechtslage bei Beschäftigten einer GmbH anders. Deren Geschäftsführer werden zwar nicht als Arbeitnehmer i.S.d. Arbeitsrechts angesehen (§ 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG), sie können aber als Beschäftigte i.S.d. § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Dies gilt dann, wenn Geschäftsführer einer GmbH keine Gesellschaftsanteile halten (Fremdgeschäftsführer), es sei denn, besondere Umstände des Einzelfalls ließen ausnahmsweise den Schluss zu, dass keine persönliche Abhängigkeit vom Arbeitgeber vorliegt, etwa bei Einräumung einer sog. Sperrminorität.
Das BSG hat in der Vergangenheit (s. Urt. v. 9.12.1987 – 7 RAr 25/86, Rn 31) entschieden, ein Fremdgeschäftsführer einer Familiengesellschaft und ausnahmsweise auch für einen Angestellten unterhalb der Geschäftsführerebene, der mit den Gesellschaftern familiär verbunden ist, solle ausnahmsweise nicht als anhängig Beschäftigter sozialversicherungsrechtlich anzusehen sein, wenn er als "Kopf und Seele" der Gesellschaft diese wie ein Alleininhaber nach eigenem Gutdünken führen konnte und geführt hat, ohne dass ihm der bzw. die Gesellschafter daran hinderten. Bereits durch Urteil vom 29.8.2012 (B 12 KR 25/10 R) hatte das BSG Zweifel angemeldet, ob an dieser Rechtsprechung festzuhalten sei. Nunmehr hat das Gericht durch Urteil vom 29.7.2015 (B 12 KR 23/13 R m. Anm. Stotz JM 2016, 199) mit dieser Rechtsprechung gebrochen. In dem zu entscheidenden Fall hatte der Kläger (von Beruf Diplomkaufmann) für seine Ehefrau, die alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin eines in Rechtsform einer GmbH betriebenen Unternehmens war, seine Tätigkeit als Vertriebsleiter begonnen. In dem zwischen den Eheleuten geschlossenen Vertrag hatten die für einen Arbeitsvertrag typischen Elemente überwogen (festes Entgelt, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, bezahlter Jahresurlaub). Der Kläger trug jedoch vor, er habe in der Führung der Geschäfte vollkommen freie Hand gehabt, sei faktisch wie deren Geschäftsführer aufgetreten. Das BSG entschied, dass die vom Kläger tatsächlich wahrgenommenen weitreichende Befugnisse ebenso wenig zur Annahme von Selbstständigkeit führen, wie die Feststellungen des Berufungsgerichts, dass er in seiner Tätigkeit im Alltag keinen tatsächlichen Weisungen oder einer Überwachung durch die Ehefrau unterlegen habe. Aus der nur faktischen Nichtwahrnehmung von Weisungs-, Aufsichts- und Überwachungsrechten seitens der Ehefrau, könne auf keinen rechtswirksamen Verzicht auf diese geschlossen werden. An der früheren "Kopf und Seele-Rechtsprechung" des BSG wird nicht weiter festgehalten. Die Abhängigkeit der Statuszuordnung von rein faktischen, nicht rechtlich gebundenen und daher jederzeit änderbaren Verhalten der Beteiligten sei mit dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände nicht in Einklang zu bringen. Das Gericht stellt wesentlich auf die den Beteiligten zukommende Rechtsmacht ab und lehnt es ab, eine "Schönwetterselbstständigkeit" anzuerkennen, wie bereits das Urteil vom 29.8.2012 (B 12 KR 25/10 R) angedeutet hat.
Hinweis:
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung kann auch für Selbstständige bestehen, vgl. § 2 S. 1 SGB VI. Versicherungspflichtig nach Nr. 2 dieser Vorschrift sind Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Selbstständig tätige Logopäden, die keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, sind nach dieser Vorschrift dann versicherungspflichtig, wenn sie überwiegend aufgrund (vertrags-)ärztlicher Verordnung handeln (BSG, Urt. v. 23.7.2015 – B 5 RE 17/14 R, SGb 2016, 350 mit Anm. Igl, a.a.O., S. 354).