Der Kläger des vorliegenden Verfahrens leidet unter einer pränatalen Schädigung durch das Arzneimittel Contergan (Fehlbildungen an Armen, Händen und Fingern, Beeinträchtigung der Gehfähigkeit, erhebliches Übergewicht). Er bezog Pflegegeld nach Pflegestufe I. Ein Schwerpunkt der Grundpflege besteht in der Hilfe beim Duschen, das zweimal täglich erforderlich ist, weil der Kläger stark schwitzt. Der Kläger beantragte einen Zuschuss zum geplanten Umbau der Dusche: Die Öffnung der Duschkabine müsse verbreitert und die Grundfläche der Duschtasse erhöht werden, um der Pflegeperson eine ausreichende "Arbeitsbreite" und auch das gleichzeitige Betreten der Duschkabine zu ermöglichen. Die vorhandene Duschtasse mit ihrem 3 cm hohen Rand sollte durch eine ebenerdige Ausführung ersetzt werden. Die Duscharmatur müsse ausgewechselt werden, weil er das Thermostat für die Wassertemperatur derzeit kaum noch und auf Dauer gar nicht mehr handhaben könnte.
Das BSG hat die ablehnenden Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und dem Anspruch des Klägers stattgegeben (BSG, Urt. v. 25.11.2015 – B 3 P 3/14, NJW 2016, 1758). Anspruchsgrundlage für die Bezuschussung der Kosten für behinderungs- und pflegebedingte bauliche Maßnahmen in der Wohnung ist die dem § 40 Abs. 4 SGB XI entsprechende Regelung in § 4 Abs. 7 der maßgeblichen Versicherungsbedingungen der privaten Pflegeversicherung. Die Vorinstanzen hatten den Anspruch daran scheitern lassen, weil die Umbaumaßnahme die Körperpflege zwar erleichtert habe, die Erleichterung aber nicht erheblich i.S.d. § 40 Abs. 4 S. 1 SGB XI zu bewerten sei. Das BSG grenzt sich in der jetzigen Entscheidung ab von Ausführungen des Senats im Urteil vom 17.7.2008 (B 3 P 12/07 R), soweit es um das Tatbestandsmerkmal der erheblichen Erleichterung der Pflege geht und spricht insofern von einer den Anwendungsbereich erweiternden Klarstellung. Als Maßstab für die Beurteilung der Erheblichkeit der mit einer Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds angestrebten Erleichterung der Pflege wird jetzt angesehen, ob damit die Pflege in zentralen Bereichen des Hilfebedarfs deutlich und spürbar einfacher wird, was dann auch zu einer Entlastung der Pflegeperson bzw. zur Vermeidung ihrer Überforderung führt. Eine drohende oder schon eingetretene Überforderung der Pflegeperson ist stets ein gewichtiges Indiz für eine erhebliche Erleichterung, aber nicht in dem Sinne tatbestandlicher Voraussetzung, dass ohne die Wohnumfeldverbesserung konkret und wahrscheinlich eine stationäre Unterbringung des Pflegebedürftigen bevorstehen müsste.