In der vorliegenden Entscheidung des BSG vom 19.8.2015 (B 14 AS 13/14 R; s. hierzu Scholz jurisPR-SozR 9/2016 Anm. 1), ging es um die Frage, ob als Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II auch eine Nutzungsentschädigung in angemessener Höhe zu berücksichtigen ist, die ein getrennt lebender Ehegatte gem. § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB zu zahlen hat. Nach dieser Vorschrift hat der Ehegatte, dem die Ehewohnung ganz oder zum Teil von dem anderen Ehegatten überlassen wurde, dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung zu bezahlen, soweit dies der Billigkeit entspricht.
Die Vorschrift des § 22 SGB II erfüllt den Zweck des Schutzes der Wohnung zur Erfüllung des Grundbedürfnisses "Wohnen" und dient der Bewahrung des räumlichen Lebensmittelpunktes. Das BSG hat in der Vergangenheit bereits entschieden, dass Unterkunftskosten i.S.v. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II unproblematisch dann vorliegen, wenn eine Nutzungsentschädigung nach § 743 ff. BGB (bei Bruchteilseigentum) zu entrichten ist, die der im Hause wohnende Miteigentümer dem anderen, nicht dort wohnenden Miteigentümer im Hinblick auf die Überlassung des Hauses zu Wohnzwecken zu zahlen hat (s. Urt. v. 22.9.2009 – B 4 AS 8/09 R).
Etwas anderes kann ggf., so das BSG, bei einer auf § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB gestützten Nutzungsentschädigung in Betracht kommen, wobei insbesondere hinsichtlich deren Höhe noch andere Gesichtspunkte, unterhaltsrechtlicher Art oder der Billigkeit von Bedeutung sein können. Um dies beurteilen zu können, muss der Inhalt der Übereinkunft bekannt sein. Da es an entsprechenden Feststellungen des Berufungsgerichts fehlte, wurde das die Ansprüche des Klägers verneinende Berufungsurteil aufgehoben und der Rechtsstreit zurückverwiesen. Das BSG hebt hervor, dass bei einer Übereinkunft nach § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB, die mehr als nur die Überlassung von Wohnraum ausgleichen soll, der geschuldete Betrag ggf. überhaupt nicht oder nur teilweise i.R.d. § 22 Abs. 1 SGB II zu übernehmen ist. Die Voraussetzungen für eine Übernahme des in einer Vereinbarung übernommenen Entgelts kann dann nach § 22 Abs. 1 SGB II möglich sein, wenn nur der Vermögensausgleich zwischen Bruchteilseigentümern nach §§ 743 ff. BGB angesichts der alleinigen Nutzung des (Wohn-)Eigentums durch einen von ihnen zum Gegenstand hat.
Hinweis:
Prozessual macht das BSG Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Bewilligung nur vorläufiger Leistungen (§ 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1a SGB II, § 328 SGB III). Ursprünglich war die Bewilligung nur vorläufiger Leistungen aufgrund der unklaren Einkommenssituation des Klägers bei Bescheiderteilung rechtmäßig. Das Berufungsgericht hat jedoch unterlassen festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung diese Voraussetzungen immer noch erfüllt waren. Wenn dies nicht der Fall wäre, hätte keine Entscheidung über eine vorläufige, sondern über eine endgültige Leistungsbewilligung erfolgen müssen. Schließlich stellt das BSG klar, dass das Monatsprinzip (vgl. hierzu BSG, Urt. v. 28.10.2014 – B 14 AS 36/13 R) entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch für eine gerichtliche Entscheidung beim Streit über die Bewilligung von vorläufigen Leistungen nach Ablauf des Bewilligungszeitraums gilt.