Nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II sind von den Leistungen nach SGB II ausgeschlossen:
- Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, und ihre Familienangehörigen (Nr. 2);
- Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbstständige noch aufgrund des § 2 Abs. 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts (Nr. 1).
Zur Vereinbarkeit des § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II mit dem Europarecht hat das BSG durch Beschluss vom 12.12.2013 (B 4 AS 9/13 R, vgl. hierzu die Sartorius/Pattar ZAP F. 18, S. 1368) das Verfahren dem EuGH vorgelegt. Dieser hat nunmehr durch Urteil vom 15.9.2015 (C-67/14, m. Anm. Padé JM 2015, 414) entschieden, dass Mitgliedstaaten zugewanderte Unionsbürger, deren Aufenthaltsrecht sich aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, vom Bezug einer solchen Leistung ausschließen dürfen, die sich im unionsrechtlichen Sinne als "Sozialhilfe" erweist. Der EuGH sieht die deutschen Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende als besondere beitragsunabhängige Geldleistungen i.S.d. Art. 70 EGV 883/2004 und als Sozialhilfe i.S.v. Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 EG an.
Das BSG hatte in dem Vorlagebeschluss eine enge Auslegung bzw. eine Nichtanwendbarkeit des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II unter dem rechtlichen Aspekt der Arbeitnehmerfreizügigkeit aus Art. 39 Abs. 2 EG (Art. 45 Abs. 2 AEUV) und des Diskriminierungsverbots aus Art. 12 EG (Art. 18 AEUV) erwogen, weil die Leistungen nach dem SGB II einen Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt erleichtern. Nach Auffassung des EuGH handelt es sich jedoch nicht um Leistungen mit solcher Zielrichtung.
Damit schließt der EuGH sich der Rechtsprechung in der Rechtssache Dano (Urt. v. 11.11.2014 – C-333/13) an (s. hierzu Schreiber info also 2015, 3), in dem der Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II gebilligt wurde, wenn der EU-Bürger nicht nach Arbeit sucht (s.a. Sartorius/Pattar ZAP F. 18, S. 1412 f.).
Das BSG hat das zum Vorlagebeschluss führende Verfahren unter dem Aktenzeichen B 4 AS 43/15 R fortgeführt und durch Urteil vom 3.12.2015 den Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung an das LSG zurückverwiesen. Zu prüfen sei, ob den Klägerinnen ein anderes materielles Aufenthaltsrecht zustehe, das den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II entfallen lässt.
Hinweis:
Zu den nicht vom Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II erfassten ausländischen Personen gehören: Unionsbürger mit einem Daueraufenthaltsrecht, Selbstständige, Arbeitnehmer und Auszubildende, Familienangehörige von Ausländern, die in Deutschland Arbeitnehmer oder Selbstständige sind und Aufenthaltsberechtigte aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen, s. Wunder SozSich 2016, 198.