(BVerfG, Beschl. v. 18.5.2016 – 1 BvR 2217/11 u.a.) • Einem Beschwerdeführer obliegt es bei der Rüge eines Verstoßes gegen das allgemeine Gleichheitsgebot darzulegen, zwischen welchen konkreten Vergleichsgruppen eine Ungleichbehandlung bestehen soll und inwieweit es sich bei den von ihm gebildeten Vergleichsgruppen um im Wesentlichen gleiche Sachverhalte handelt. Außerdem muss er sich mit nahe liegenden Gründen für eine Differenzierung zwischen den Vergleichsgruppen auseinandersetzen. Hinweis: Damit hat das BVerfG die Verfassungsbeschwerden mehrerer Rentner mangels genügender Substantiierung nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen die aktuell geltende Anrechnung von Ausbildungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung richteten. Die Beschwerdeführer halten es für einen Verstoß gegen Art. 3 GG, dass seit der Reform aus dem Jahr 2004 zwar noch Berufsausbildungen auf die Rentenhöhe angerechnet werden, aber nicht mehr Schul- und Studienzeiten.

ZAP EN-Nr. 616/2016

ZAP F. 1, S. 894–895

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