Für beide Seiten kann eine Änderung der titulierten Unterhaltsverpflichtung nur mittels Abänderungsverfahren nach § 238 FamFG bei einem gerichtlichen Titel und gem. § 239 FamFG bei einem außergerichtlichen Titel erfolgen.
Die wesentliche Änderung der für die Unterhaltsbestimmung maßgeblichen tatsächlichen Umstände liegt bereits im Eintritt der Volljährigkeit und in dem damit verbundenen Wechsel in die nächste Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle sowie ggf. in der jetzt bestehenden anteiligen Barunterhaltspflicht auch des anderen Elternteils.
BGH, Beschl. v. 7.12.2016 – XII ZB 422/15 (Rn 30):
Besteht ein Titel aus der Zeit der Minderjährigkeit, so ändern sich mit der Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes die maßgeblichen Verhältnisse, die Grundlage des bestehenden Titels waren. Ein Betreuungsbedarf kommt für das nunmehr volljährig gewordene Kind kraft Gesetzes nicht mehr in Betracht; an seine Stelle ist ein erhöhter Barunterhaltsbedarf getreten. Der Elementarunterhalt bemisst sich nun nicht mehr grundsätzlich allein nach dem Einkommen des früher allein barunterhaltspflichtigen Antragsgegners, sondern nach den zusammengerechneten Einkünften beider Elternteile, die anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen für den Unterhalt des volljährigen Antragstellers aufzukommen haben (§ 1606 Abs. 3 S. 1 BGB). Schon dies allein kann die Beurteilung rechtfertigen, dass sich die maßgeblichen Verhältnisse seit Abschluss der Unterhaltsvereinbarung geändert haben, auf welcher der abzuändernde Unterhaltstitel beruht. Etwas anderes mag – ausnahmsweise – dann gelten, wenn die Beteiligten mit der in der Zeit der Minderjährigkeit des Kindes getroffenen Unterhaltsregelung schon eine Vereinbarung für die Zeit nach dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes und damit für den Zeitraum der Mithaftung beider Elternteile treffen wollten.
Beteiligter dieses Abänderungsverfahrens ist immer das Kind (OLG Koblenz MDR 2016, 1054 f.), gleichgültig ob es auf Antragsteller- oder Antragsgegnerseite das Verfahren führt.
Der besondere Gerichtsstand des § 232 Abs. 1 Nr. 2 FamFG, nach dem immer das Gericht am Wohnsitz des Kindes zuständig ist, gilt für minderjährige Kinder und für privilegierte volljährige Kinder i.S.d. § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB, nicht aber für andere Volljährige. Zuständig ist dann nach der allgemeinen Zuständigkeitsregelung das Familiengericht am Wohnsitz des jeweiligen Antragsgegners (s. oben I.).