Bei der Abänderung eines einseitigen Titels ist immer – sowohl vom Unterhaltsverpflichteten als auch vom Unterhaltsberechtigten – ein Abänderungsantrag zu formulieren (vgl. auch BGH, Urt. v. 4.5.2011 – XII ZR 70/09, FamRZ 2011, 1041 Rn 23 m.w.N.; BGH FamRZ 2011, 1498 mit Anm. Maurer = NJW 2011, 3089 mit Anm. Schnitzler; OLG Köln, Beschl. v. 31.3.2015 – 26 WF 7/15, FamRZ 2016, 1001; s. auch OLG Brandenburg, Beschl. v. 8.9.2016 – 13 UF 84/15).
Praxishinweis:
Damit wird im Abänderungsverfahren der vorhandene außergerichtliche Titel beseitigt und ein neuer – gerichtlicher – Titel geschaffen. Für spätere (weitere) Abänderungsverfahren bedeutet das, dass nur noch der (neue) gerichtliche Titel angegriffen werden muss und damit die Regelungen des § 238 FamFG zur Anwendung kommen (BGH NJW 2011, 1874 = FamRZ 2011, 1041).
Vermieden werden hierdurch sog. Patchwork-Titel, bei denen sich die Verpflichtung aus dem Zusammenspiel von außergerichtlichem und gerichtlichem Titel ergibt.
Beispiel – Patchwork-Antrag:
Über den in der Jugendamtsurkunde vom ... (Datum) Aktenzeichen ... titulierten Betrag von ... (Betrag) Euro hinausgehend, wird dem Antragsgegner aufgegeben, ab ... (Datum) weiteren monatlichen Unterhalt von ... (Betrag) Euro zu zahlen.
In Zukunft muss auf der Basis der BGH-Rechtsprechung immer ein Abänderungsantrag gestellt werden (BGH, Urt. v. 4.5.2011 – XII ZR 70/09, FamRZ 2011, 1041 Rn 23 m.w.N. = NJW 2011, 1874; BGH FamRZ 2011, 1498 mit Anm. Maurer = NJW 2011, 3089 mit Anm. Schnitzler).
Beispiel – Erhöhungsverlangen:
Unter Abänderung der Jugendamtsurkunde vom ... (Datum) Aktenzeichen ... wird dem Antragsgegner aufgegeben, ab ... (Datum) monatlichen Unterhalt von ... (Betrag) Euro zu zahlen.
Beispiel – Herabsetzungsbegehren auf einen niedrigeren Betrag:
Unter Abänderung der Jugendamtsurkunde vom ... (Datum) Aktenzeichen ... wird dem Antragssteller aufgegeben, ab ... (Datum) nur noch monatlichen Unterhalt von ... (Betrag) Euro zu zahlen.
Beispiel – Herabsetzungsbegehren "auf Null":
Unter Abänderung der Jugendamtsurkunde vom ... (Datum) Aktenzeichen ... wird festgestellt, dass die Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers mit Wirkung ab ... (Datum) entfällt.
Der Verfahrenswert ergibt sich jedoch auch in diesem Fall nur aus der Differenz zwischen dem titulierten und dem mit dem Abänderungsantrag geltend gemachten Jahresbetrag des Unterhalts.
c) Bei einseitiger Verpflichtungserklärung ohne gerichtliches Verfahren
Die Beteiligten sind zwar durch eine außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gemeinsam erstellte Urkunde nicht in der Lage, eine gerichtliche Unterhaltsentscheidung oder einen sonstigen Unterhaltstitel in einem engeren Rechtssinne formell "abzuändern", denn insoweit beruht das Rechtsbehelfssystem der §§ 238 ff. FamFG auf zwingendem Recht und ist der Disposition der Beteiligten entzogen (BGH, Beschl. v. 7.12.2016 – XII ZB 422/15, FamRZ 2017, 370; vgl. Graba FamFR 2011, 169, 170).
Jedoch steht es dem Unterhaltspflichtigen frei, mit der Erstellung einer (neuen) Jugendamtsurkunde einen weiteren Vollstreckungstitel im gleichen Unterhaltsverhältnis unter Erhöhung oder Herabsetzung der Unterhaltsverpflichtung zu erzeugen, während es dem Unterhaltsberechtigten auf der anderen Seite unbenommen bleibt, auf seine Rechte aus dem ursprünglichen Unterhaltstitel ganz oder teilweise zu verzichten (Arg. §§ 238 Abs. 3 S. 2, 240 Abs. 2 S. 3 FamFG). Die Beteiligten des Unterhaltsverhältnisses sind deshalb aus Rechtsgründen nicht daran gehindert, im Einvernehmen einen bestehenden (gerichtlichen oder urkundlichen) Unterhaltstitel durch einen neuen Unterhaltstitel zu ersetzen (BGH, Beschl. v. 7.12.2016 – XII ZB 422/15, FamRZ 2017, 370).
Maßgeblich ist insoweit allein das bestehende Einvernehmen des Unterhaltsberechtigten und des Unterhaltspflichtigen über die Ersetzung des bisherigen Unterhaltstitels und nicht – darüber hinaus – in verfahrensrechtlicher Hinsicht auch deren gemeinsame Mitwirkung an der Schaffung des neuen Unterhaltstitels. Es bestehen keine grundlegenden rechtlichen Bedenken gegen die Annahme, dass sich der Unterhaltspflichtige beim Vorliegen eines solchen Einvernehmens in einer Jugendamtsurkunde auch unter "Abänderung" einer vorherigen Jugendamtsurkunde zur Zahlung eines höheren Kindesunterhalts an den Unterhaltsberechtigten verpflichten und auf diese Weise einen ersetzenden Unterhaltstitel schaffen kann, der ggf. später wiederum Gegenstand eines Abänderungsantrags sein kann (vgl. BGH, Urt. v. 2.10.2002 – XII ZR 346/00, FamRZ 2003, 304, 305; BGH, Urt. v. 3.12.2008 – XII ZR 182/06, FamRZ 2009, 314 Rn 13).
Jedoch kann dem Unterhaltsberechtigten eine vom Unterhaltspflichtigen einseitig erstellte (ersetzende) Jugendamtsurkunde nicht aufgedrängt werden, so dass an die Feststellungen zum Vorliegen eines Einvernehmens der Beteiligten über die Ersetzung des bisherigen Titels jedenfalls dann strenge Anforderungen zu stellen sind, wenn die Unterhaltsverpflichtung in der neuen Jugendamtsurkunde herabgesetzt worden ist (BGH, Beschl. v. 7.12.2016 – XII ZB 422/15, FamRZ 2017, 370).
Eine einseitig erstellte Ju...