1. Klage-/Antragshäufung |
1.1 |
Richtet sich eine Klage gegen mehrere Beklagte, so ist der Streitwert auf ein Mehrfaches des wirtschaftlichen Wertes für den Kläger (§ 39 Abs. 1 GKG; BSG, 8.4.2005 – B 6 KA 60/04 B), hilfsweise auf ein Mehrfaches des Regelstreitwertes festzusetzen. |
1.2 |
Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit über ihn entschieden wird (§ 45 Abs. 1 S. 2 GKG). Betreffen die Ansprüche denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend (§ 45 Abs. 1 S. 3 GKG). „Derselbe Gegenstand“ nach S. 3 ist ein selbstständiger kostenrechtlicher Begriff, der eine wirtschaftliche Betrachtung erfordert und hier vorliegt, wenn die in ein Eventualverhältnis gestellten Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander bestehen können, dass – die Bedingung fortgedacht – allen stattgegeben werden könnte, sondern dass die Verurteilung gem. dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zöge (BGH, 12.9.2013 – I ZR 58/11). |
1.3 |
Bei subjektiver Klagehäufung kommt es nicht auf die Anzahl der Prozessrechtsverhältnisse, sondern darauf an, ob mehrere unterschiedliche Streitgegenstände vorliegen (BSG, 14.9.2006 – B 6 KA 24/06 B; 19.9.2006 – B 6 KA 30/06 B). |
1.4 |
Ist bei teilbarem Streitgegenstand nur ein Teil kostenprivilegiert, so ist bei der Kostenentscheidung nach den Streitgegenständen zu differenzieren. Dies gilt sowohl bei einer objektiven Klagehäufung als auch bei einer Eventualklagehäufung (BSG, 26.7.2006 – B 3 KR 6/06 B; 26.9.2006 – B 1 KR 1/06 R; LSG Baden-Württemberg, 30.3.2012 – L 4 R 2043/10). |
1.5 |
Ist bei unteilbarem Streitgegenstand ein kostenrechtlich Privilegierter Hauptbeteiligter, gilt für die jeweilige Instanz einheitlich die Regelung für Kostenprivilegierte. Dies gilt auch bei subjektiver Klagehäufung mit einem nicht Kostenprivilegierten (BSG, 29.5.2006 – B 2 U 391/05 B; 26.7.2006 – B 3 KR 6/06 B; 26.9.2006 – B 1 KR 1/06 R; 30.7.2008 – B 5a/5 R 30/07 R; 24.9.2008 – B 12 R 10/07 R; nicht bei fehlendem Rechtsschutzbedürfnis des Kostenprivilegierten: LSG Niedersachsen-Bremen, 20.6.2016 – L 2 R 276/16 B ER) und unabhängig davon, ob die Klagen von Anfang an gemeinsam erhoben oder erst nach einem gerichtlichen Verbindungsbeschluss in einem Verfahren geführt werden (Bay. LSG, 2.3.2010 – L 5 R 109/10 B). |
2. Klageänderung |
2.1 |
Eine Streitwertaddition ist nicht vorzunehmen, sondern ggf. eine zeitlich gestaffelte Festsetzung (OLG Düsseldorf, 16.8.2010 – I-24 W 9/10 – auch zum Streitstand); vgl. auch A. I. 2.9. |
3. Feststellungsklage |
3.1 |
Der Streitwert ist grundsätzlich niedriger als der Streitwert der Leistungsklage (Bay. LSG, 15.7.2005 – L 3 B 154/05 KA). Bei einer Feststellungsklage, die mit einer Leistungsklage gleichwertig ist – gegen eine öffentlich-rechtliche Körperschaft –, bemisst sich der Streitwert nach dem Betrag, den der Kläger letztlich erstrebt; ein Abzug ist nicht vorzunehmen (BSG, 5.10.1999 – B 6 KA 24/98 R; 6.12.2012 – B 11 AL 25/11 R). Regelstreitwert, wenn Anhaltspunkte für eine anderweitige Festsetzung fehlen (BSG, 15.1.2009 – B 3 KS 5/08 B). Streitfälle der Leistungs- und Feststellungsklage sind zusammenzurechnen (BSG, 23.8.2013 – B 8 SO 14/12 R; 30.6.2016 – B 8 SO 6/15 R). |
4. Bescheidungsklage |
4.1 |
Bei Verpflichtungs-Neubescheidungen beträgt der Wert des Streitgegenstandes drei Viertel bis zur Hälfte des Streitwertes der „Hauptsache“ (Hälfte: LSG Baden-Württemberg, 23.5.1996 – L 5 Ka 653/96 W-A; drei Viertel: LSG Schleswig-Holstein, 22.9.2003 – L 6 SF 22/03 SG). |
4.2 |
Bei Anfechtungs-Neubescheidungen ist der mit dem Verwaltungsakt angeforderte Betrag in voller Höhe als Streitwert zugrunde zu legen (BSG, 16.7.2008 – B 6 KA 57/07 R). |
5. Untätigkeitsklage |
5.1 |
Der Wert des Streitgegenstandes beträgt unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung der Verzögerung 10 bis 25 v.H. des Streitwertes der „Hauptsache“ (LSG Rheinland-Pfalz, 11.8.1994 – L 3 Sb 19/94; Bay. LSG, 9.10.2014 – L 5 R 604/14 B), evtl. ein Drittel der „Hauptsache“ (SG Berlin, 11.3.2009 – S 47 SO 2743/08) bzw. ein Zehntel des Auffangstreitwertes (LSG NRW, 1.7.2013 – L 11 KA 31/13 B); wenn auch das Begehren in der Sache verfolgt wird, Auffangstreitwert (LSG Berlin-Brandenburg, 13.2.2012 – L 24 KA 22/11 B). |
6. Widerklage (§ 45 Abs. 1 S. 1 und 3; Abs. 2 GKG) |
6.1 |
Ob „derselbe Gegenstand“ nach Satz 3 vorliegt, beurteilt sich unabhängig vom zivilprozessualen Streitgegenstand nach der wirtschaftlichen Identität, die gegeben ist, wenn beiden Anträgen gleichzeitig stattgegeben werden könnte (LSG NRW, 3.7.2008 – L 16 B 31/08 KR; 16.10.2013 – L 11 KR 210/13 B; BGH, 11.3.2014 – VIII ZR 261/12); eine Zusammenrechnung nach Satz 1 ist auch bei einer Eventualwiderklage möglich (BSG, 12.7.2012 – B 3 KR 18/11 R), aber nicht bei Rücknahme der Eventualwiderklage (LSG NRW, 3.4.2017 – L 1 KR 922/16 B). |
6.2 |
Bei einer Hauptaufrechnung – kein Fall des § 45 Abs. 3 GKG – und Widerklage ist ebenfalls eine Zusammenrechnung möglich (LSG NRW, 6.12.2016 – L 1 KR 358/15; a.A.: L... |