Die Integrationsämter beraten und unterstützen Betriebe beim BEM, wenn es sich bei den BEM-Berechtigten gleichzeitig um einen schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen handelt. Der Aufgabenkatalog ist in § 185 SGB IX geregelt. Nach §§ 167 Abs. 2, 185 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX bewilligen und finanzieren sie Leistungen zur Teilhabe und ggf. begleitende Hilfen im Arbeitsleben als eine der möglichen Maßnahmen des BEM. Dies geschieht in enger Abstimmung mit der Bundesagentur für Arbeit und den Rehabilitationsträgern. Sie beraten weiter Arbeitgeber bei der Einführung eines BEM, stellen Handlungshilfen bereit und bieten BEM-Schulungen für BEM-Verantwortliche an.

Das Integrationsamt kann bei der Erfüllung seiner Aufgaben zur Unterstützung den örtlich zuständigen (Sitz des Arbeitgebers maßgebend) Integrationsfachdienst (IFD) einschließlich psychosozialer Dienste freier gemeinnütziger Einrichtungen und Organisationen beteiligen, § 185 Abs. 2 S. 5 SGB IX (vgl. auch Schmitt, a.a.O., Rn 97–101 m.w.N.). Bei den Integrationsfachdiensten handelt es sich nach § 185 Abs. 1 SGB IX um Dienste Dritter, die bei der Durchführung der Maßnahmen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben beteiligt werden. Sie unterstützen aber auch nicht schwerbehinderte Arbeitnehmer bei der beruflichen Eingliederung, soweit diese behindert oder von Behinderung bedroht sind i.S.d. § 2 Abs. 1 SGB IX.

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