Die Rechtsprechung der LG muss sich immer wieder mit der Frage der vorzeitigen Aufhebung einer nach § 69a StGB festgesetzten Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis befassen – so vor kurzem auch das LG Heilbronn (Beschl. v. 27.4.2018 – 3 Qs 17/18). Festgesetzt war in dem vom LG Heilbronn entschiedenen Fall nach einer Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) eine Sperrfrist von zehn Monaten. Der ehemalige Angeklagte beantragt dann nach Teilnahme an einer Nachschulungsmaßnahme die "schnellstmögliche Verkürzung". Zugleich legte er ein Teilnahme-Zertifikat des TÜV-Süd vor, das seine erfolgreiche Teilnahme an einem Kurs "Mainz 77" (Modell zur Sperrfristverkürzung) bescheinigt. Das AG "kürzt" die Sperrfrist und hebt sie zu einem bestimmten Zeitpunkt auf. Dagegen richtet sich die Beschwerde.
Das LG Heilbronn (a.a.O.) weist zunächst darauf hin, dass eine Sperrfrist nach § 69a StGB nicht abgekürzt werden kann. Gemäß § 69a Abs. 7 StGB könne das Gericht nach dem Ablauf der Mindestsperrfrist von drei Monaten die Sperre vorzeitig aufheben, wenn sich Grund zu der Annahme ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht länger ungeeignet ist. Bereits dem Wortlaut nach ist eine Aufhebung zeitlich also erst dann möglich, wenn die Voraussetzungen der Norm, namentlich die mutmaßliche Beseitigung der bisherigen Ungeeignetheit, nach der Überzeugung des Gerichts bereits eingetreten sind. Eine derartige Prognoseentscheidung kann schon begrifflich nicht auf einen in der Zukunft liegenden Termin projiziert werden (vgl. auch OLG Celle VRS 115, 410; LG Fulda VA 18, 49). In der Sache kommt das LG Heilbronn (a.a.O.) dann aber zur Aufhebung der Sperre, u.a. weil der ehemalige Angeklagte an dem Kurs "Mainz 77" teilgenommen hat und aufgrund "einer konkreten Einzelfallprüfung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden [konnte], dass der Verurteilte nicht länger ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist."
Auf der gleichen Linie liegt dann auch der Beschluss des LG Görlitz vom 6.8.2018 (13 Qs 48/18). Dort hatte der ehemalige Angeklagte an einer verkehrspsychologischen Maßnahme der AFN teilgenommen, die aus zwei Einzelgesprächen von jeweils einer Stunde sowie einem AFN-Kurs (ALFA) mit insgesamt zehn Gruppenstunden bestanden hatte (ähnlich LG Berlin VA 2017, 218).
Autor: Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg
ZAP F. 22 R, S. 907–918