(BVerfG, Beschl. v. 13.7.2018 – 1 BvR 1474/12, 1 BvR 57/14, 1 BvR 670/13) • Zwar fehlt der gesetzlichen Regelung zum Vereinsverbot (§ 3 VereinsG) ein ausdrücklicher Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit, obwohl diese auch im Rahmen des Art. 9 Abs. 2 GG zu beachten ist. Den rechtsstaatlichen Anforderungen der Verhältnismäßigkeit kann jedoch durch Auslegung Rechnung getragen werden. Die Verbotsregelung sperrt nicht den Einsatz milderer Mittel, wenn dadurch ein Vereinigungsverbot im Hinblick auf Zweck, Tätigkeit oder Ausrichtung entbehrlich wird. Hinweis: In dem konkreten Fall hat das BVerfG die Verbote der Vereine Internationale Humanitäre Hilfsorganisation e.V. (IHH), Verein Hilfsorganisation für nationale politische Gefangene und deren Angehörige e.V. (HNG) und Verein Hells Angels MC Charter Westend Frankfurt/M. bestätigt. Hinter den harmlos klingenden Bezeichnungen verbargen sich extremistische Organisationen, bei denen mildere Mittel zur Eindämmung ihrer Aktivitäten nach Ansicht des Gerichts nicht in Betracht kamen.

ZAP EN-Nr. 495/2018

ZAP F. 1, S. 876–876

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