Die Vollstreckung von Geldforderungen richtet sich nach den §§ 1–5 VwVG. Bei dieser Vollstreckungsart muss es sich um öffentlich-rechtliche Geldforderungen handeln. Öffentlich-rechtlich sind Forderungen, wenn sie einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zufließen und von einer (derselben oder anderen) juristischen Person des öffentlichen Rechts hoheitlich auferlegt sind. Des Weiteren sind öffentlich-rechtliche Geldforderungen solche, die sich aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag ergeben (Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG-VwZG, 11. Aufl. 2017, § 1 Rn 1).
Praxishinweis:
Nach § 61 Abs. 2 VwVfG kann aus öffentlich-rechtlichen Verträgen nach dem VwVG nur vollstreckt werden, wenn sich der Schuldner nach § 61 Abs. 1 VwVfG der sofortigen Vollstreckung unterworfen hat. Die Vollstreckungsunterwerfung ist nur zulässig, wenn die Behörde statt des Abschlusses eines öffentlich-rechtlichen Vertrags auch durch Verwaltungsakt hätte handeln dürfen (§ 61 Abs. 1 S. 1 VwVG i.V.m. § 54 S. 2 VwVfG).
Vollstreckungsschuldner ist, wer eine Leistung entweder als Selbstschuldner schuldet oder persönlich für die Schuld eines anderen haftet (Haftungsschuldner, § 2 Abs. 1 VwVG). Wer zur Duldung der Zwangsvollstreckung verpflichtet ist, wird dem Vollstreckungsschuldner gleichgestellt, soweit die Duldungspflicht reicht (Duldungsschuldner, § 2 Abs. 2 VwVG). Haftungsschuldner sind z.B. OHG-Gesellschafter, ein Kommanditist (beschränkt auf seine Einlage) sowie Vermögensübernehmer; Duldungsschuldner sind z.B. Nießbraucher und Testamentsvollstrecker.
Voraussetzungen für die Einleitung der Vollstreckung sind nach § 3 Abs. 2 VwVG der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist, die Fälligkeit der Leistung und der Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheids oder, wenn die Leistung erst danach fällig wird, der Ablauf einer Frist von einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit. Vor Anordnung der Vollstreckung soll der Schuldner ferner mit einer Zahlungsfrist von einer weiteren Woche besonders gemahnt werden (§ 3 Abs. 3 VwVG). Für die Mahnung wird eine Mahngebühr erhoben. Sie beträgt ein halbes Prozent des Mahnbetrags, mindestens jedoch 5 EUR und höchstens 150 EUR (§ 19 Abs. 2 S. 1 u. 2 VwVG).
Praxishinweis:
Die erste Wochenfrist ist zwingend, eine Vollstreckung vor Fristablauf unzulässig. Die zweite Wochenfrist (Mahnung) nicht; es handelt sich um eine Soll-Vorschrift und insoweit auch nicht um einen Verwaltungsakt, der mit Widerspruch und Anfechtungsklage angreifbar wäre.