Zentrale Norm für den Rechtsschutz im Verwaltungsvollstreckungsverfahren ist § 18 VwVG. Danach sind gegen die Androhung eines Zwangsmittels die Rechtsmittel gegeben, die gegen den Verwaltungsakt zulässig sind, dessen Durchsetzung erzwungen werden soll. Ist die Androhung mit dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt verbunden, so erstreckt sich das Rechtsmittel zugleich auf den Verwaltungsakt, soweit er nicht bereits Gegenstand eines Rechtsmittel- oder gerichtlichen Verfahrens ist. Ist die Androhung nicht mit dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt verbunden und ist dieser unanfechtbar geworden, so kann die Androhung nur insoweit angefochten werden, als eine Rechtsverletzung durch die Androhung selbst behauptet wird.
Wird ein Zwangsmittel ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet (§ 6 Abs. 2 VwVG), so sind hiergegen die Rechtsmittel zulässig, die gegen Verwaltungsakte allgemein gegeben sind. Tragender Grundsatz des Verwaltungsvollstreckungsrechts ist, dass die Wirksamkeit und nicht die Rechtmäßigkeit vorausgegangener Verwaltungsakte Bedingung für die Rechtmäßigkeit der folgenden Akte und damit letztlich auch der Anwendung des Zwangsmittels ist (OVG NRW, Beschl. v. 14.7.2011 – 13 B 696/11, GewArch 2011, 298 m.w.N.). Die Rechtswidrigkeit des zu vollstreckenden Verwaltungsakts ist damit für die Rechtmäßigkeit des Vollstreckungsakts grundsätzlich ohne Bedeutung.
Praxishinweis:
Bei der unmittelbaren Zwangsanwendung gibt es keinen wirksamen Rechtsschutz, so dass lediglich nach Ablauf der Zwangsmaßnahme Fortsetzungsfeststellungsklage gem. § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO erhoben werden kann (Herrlein, a.a.O., Rn 14).
Im gestreckten Verfahren (Auseinanderfallen von Grundverfügung und Androhung bzw. Festsetzung von Vollstreckungsmaßnahmen) ist mit Blick auf die Rechtsschutzmöglichkeiten zwischen einzelnen Vollstreckungsmaßnahmen und der diesen zugrunde liegenden Grundverfügung zu differenzieren: Unabhängig davon, ob die Androhung eines Zwangsmittels als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist wird Rechtsschutz – wie gegen einen Verwaltungsakt – mit Widerspruch und Anfechtungsklage gewährt, ebenso wie gegen die Festsetzung eines Zwangsmittels (vgl. aber § 18 Abs. 1 S. 3 VwVG: Rechtsverletzung durch die Androhung selbst bei fehlender Verbindung der Androhung mit dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt).
Werden Vollstreckungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Geldforderungen angegriffen, sind der Leistungsbescheid und eine von der Verwaltungsbehörde durchgeführte Sachpfändung Verwaltungsakte. Bei Vollstreckungsmaßnahmen durch ordentliche Gerichte oder durch Gerichtsvollzieher ist hingegen auf die nach dem 8. Buch der ZPO vorgesehenen Rechtsbehelfe zurückzugreifen, z.B. die Drittwiderspruchsklage.
In den Fällen der faktischen Vollziehung eines Verwaltungsakts, in denen Behörden bereits Vollzugsmaßnahmen getroffen haben oder treffen, ohne dass die Voraussetzungen der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 VwGO vorlagen oder vorliegen, oder wenn solche Maßnahmen drohen, verfügt das Gericht nicht die Aussetzung der Vollziehung, die bereits aufgrund der Einlegung des Rechtsbehelfs besteht, sondern es stellt in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 VwGO fest, dass der in Rede stehende Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 VwGO Rn 181).