Art. 25 Abs. 1 EuGüVO bestimmt – gegenüber dem früher anwendbaren Art. 11 EGBGB deutlich komplizierter – als "Mindestform", dass güterrechtliche Vereinbarungen der Schriftform bedürfen: Schriftliche Verkörperung oder dauerhafte elektronische Aufzeichnung (S. 2) sowie Datierung und Unterzeichnung.

 

Praxistipp:

Aus dem Erfordernis der Unterzeichnung durch die Ehegatten dürfte folgen, dass Dritte an einer Vereinbarung i.S.d. Art. 25 EuGüVO nicht beteiligt sein können (Dutta FamRZ 2016, 1973, 1984).

Die Regelung in Art. 25 Abs. 1 EuGüVO gilt nicht nur für die kollisionsrechtliche Rechtswahlvereinbarung, sondern für jede Art von güterrechtlichen Vereinbarungen, unabhängig davon, ob der Fall einen grenzüberschreitenden Bezug aufweist oder nicht.

Art. 25 Abs. 1 EuGüVO wird ergänzt durch die Kollisionsnormen des Abs. 2. Nach § 25 Abs. 2, Abs. 1 EuGüVO ist das Recht des Mitgliedstaats anzuwenden, in dem die Ehegatten bzw. Verlobten zum Zeitpunkt der Vereinbarung des Ehevertrags beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Sofern die Ehegatten nicht in demselben, sondern in verschiedenen Mitgliedsstaaten leben, ist die Vereinbarung gem. Art. 25 Abs. 2 EuGüVO formgültig, wenn sie die Vorschriften des Rechts einer dieser Mitgliedsstaaten erfüllt.

Eine weitere Ergänzung erfolgt durch Abs. 3. Danach ist, wenn das auf den ehelichen Güterstand anwendbare Recht, also das Geschäftsstatut i.S.v. Art. 11 Abs. 1 EGBGB, zusätzliche Formvorschriften vorsieht, zusätzlich zum Aufenthaltsrecht diesen Formvorschriften Rechnung zu tragen.

 

Praxistipp:

Problematisch ist es, wenn die kumulativ anzuwendenden Rechte auseinanderfallen, z.B. bei notarieller Beurkundung. Es besteht die Gefahr, dass bei Abschluss eines Ehevertrags im Inland mit Wahrung der Ortsform – anders als bisher nach Art. 11 Abs. 2 EGBGB (BGH FamRZ 2011, 1495, 1497) – dieser nicht wirksam ist. Problematisch ist auch die Ermittlung der sich aus dem ausländischen Recht ergebenden Formerfordernisse.

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